Befreiung der GEZ-Gebühren - Klage

Liebe/-r Experte/-in,
Guten Tag,

gemäß neuem Beschluß vom Bundesverfassungsgericht vom 9.11.11 (1 BvR 665/10)kann man von der GEZ befreit werden, wenn das Einkommen gegenüber dem Regelsatz von 374 € geringfügig darüber liege.
Ich bin 60 Jahre und beziehe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von 866 €
Gemäß Sozialamt liege ich 195,49 € über dem Regelsatz.
Aufgrund dessen lehnte die GEZ die Befreiung ab und verwies gegen diesen Beschluß beim Verfassungsgericht zu klagen.
Von den 195,49 muss ich noch monatlich 34 € Abschlag für Strom, für Telefon Grundgebühr von 17,95 € und langfristige Abzahlungsverpflichtungen von 83 € bezahlen.
Wenn man diese Beträge abzieht, liege ich 60,54 € über den Regelsatz.
Meine Frage:
Habe ich eine Chance vor dem Verwaltungsgericht gegen die GEZ-Gebühren zu klagen und falls ja, muss ich bei der Klage einen Anwalt beauftragen?
Danke für einen Tipp.
Viele Grüße
Einstein

Hallo Einstein,

ich muß Ihnen leider von der Klage abraten, da Sie über dem Regelsatz liegen auch wenn Sie von dem Überschuß ( 195 Euro) noch soziale Lebenskosten finanzieren müssen.

Dennoch habe Sie mehr zur Verfügung, weil ein Erwerbsloser vom Regelsatz die anderen Kosten wie Strom, Wasser auch noch zu tragen hat.

Fazit: 374 Euro- Stromkosten - Warmwasser = Restsumme
fürs monatliche Auskommen!!!

Leider würde Ihre angestrebte Klage für Sie nicht gut ausgehen.

Ich würde Ihnen gerne eine Positive Antwort geben, aber dennoch halte ich in Ihrem Fall eine Klage
für aussichtslos.

Dennoch gebe ich Ihnen einen Tip:
evtl. Wohngeld zu beantragen, sodaß Sie ein wenig besser mit Ihren monatlichen Ausgaben klar kommen.

Mit freundlichen Grüßen
Nonne213

hallo Einstein, zu Ihrer Information; Gruß von Nonne 213

Personen die eine GEZ Befreiung erhalten können
Personen, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, können sich von der Pflicht zur Zahlung der GEZ Gebühren befreien lassen:

■nicht bei den Eltern lebende
■Empfänger von BAföG
■Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
■Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III (behinderte Menschen)
■Personen die Hartz IV bzw. Arbeistslosengeld II erhalten sowie Sozialgeld Empfänger. Hierzu zählen auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Ausgenommen sind aber Leistungen, die als befristeter Zuschlag nach dem Arbeitslosengeld gezahlt werden (§ 24 SGB II)
■Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) erhalten (Sozialhilfe) sowie ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a BVG sowie Leistungen als Hilfe in besonderen Lebenslagen für Beschädigte und Hinterbliebenenach § 27 d BVG
■Personen die die Grundsicherung im Alter erhalten (nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes II mit Vollendung des 65. Lebensjahres) sowie Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung
■Empfänger von Leistungen aus der Sonderfürsorge (Leistungen der Kriegsopferfürsorge) nach § 27 e BVG
■Blinde sowie dauerhaft Sehbehinderte, deren Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60% auf die Sehbehinderung zurückzuführen ist
■behinderte Antragsteller mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80%, die aufgrund ihrer Behinderung ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Hierzu zählen:
■Personen mit schweren Bewegungsstörungen, auch verursacht durch innere Leiden wie schwere Herzleistungsschwäche, Lungenleiden etc. denen auch mit Begleitpersonen oder Hilfsmitteln wie einem Rollstuhl ein Besuch von öffentlichech Veranstaltungen unzumutbar wäre
■Gehörlose und Gehörgeschädigte, die sich auch mittels Hörhilfen nicht ausreichend verständigen können
■Asylbewerber, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten
■Empfänger von Hilfen zur Pflege nach dem SGB XII (Pflegegeld nach den landesrechtlichen Vorschriften)
■Empfänger von Unterhaltshilfen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG) sowie Berechtigte zum Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 c LAG

Danke für die schnelle Hilfe. Werde Ihren Tipp annehmen. Gruß Einstein

Diese Liste kenne ich, aber der neue Beschluß (1 BvR 665/10) setzt vieles davon außer Kraft.


Liebe/-r Experte/-in,
Guten Tag,
Gemäß Sozialamt liege ich 195,49 € über dem Regelsatz.
Aufgrund dessen lehnte die GEZ die Befreiung ab
Meine Frage:
Habe ich eine Chance vor dem Verwaltungsgericht gegen dieGEZ-Gebühren zu klagen und falls ja, muss ich bei der Klage:einen Anwalt beauftragen?
Danke für einen Tipp.
Viele Grüße
Einstein

Nein, die Klage muss kein Anwalt einreichen. Gehen Sie zur Antragsstelle beim Gericht,(Unterlagen+Belege in Kopie mitnehmen) dort hilft man Ihnen.

Hallo Einstein,
als ein solcher müsstest Du eigentlich diese Frage selbst beantworten können.
Nein, vor dem Verwaltungsgericht hast Du keine Chance auf eine Befreiung von den GEZ-Gebühren zu klagen.
Zudem rechnest Du ein wenig falsch: Jeder Hartz IV-Bezieher muss von seinem Regelsatz den Stromabschlag zahlen, ebenso evtl. Grundgebühren für Kommunikation. Und für vorhandene Abzahlungsverpflichtungen bist Du selbst verantwortlich. Du bist also in jedem Fall besser gestellt - wenn nicht sogar erheblich besser gestellt, als der Regelsatzbezieher.

Für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ist erstinstanzlich kein Anwalt notwendig.

Leider kann ich Dir keine angenehmere Nachricht senden.

Viele Grüße - Ernst

Danke

Danke für die ausführliche Hilfe