Unternehmen A mit Sitz im Drittland vermietet bewegliche Gegenstände für kurze Zeit an unterschiedliche Kunden in Deutschland. Um diese Gegenstände schnell zu den Kunden bringen zu können, stehen diese in einem Lagerraum in Deutschland. Ca. 1 x im Jahr werden diese von Deutschland in das Drittland gebracht um sie dort zu warten. Beim Rücktransport nach Deutschland fällt jedes Mal EUSt an.
Gibt es für solche Fälle eine Möglichkeit eine Befreiung von den Einfuhrabgaben zu erreichen?
Könnte es sich evtl. um Rückwaren handeln? Problematisch hieran ist m.E. allerdings, dass die Waren unverändert sein müssen. --> Ist ja hier durch die Wartung eigentlich nicht der Fall.
Dem Grundsatz des unveränderten Zustands der Waren bei der Wiedereinfuhr steht nicht entgegen, dass diese außerhalb des Zollgebietes „gebraucht“ wurden; dies gilt ebenso bei Ausfuhr zu Testzwecken oder bei extremer Abnutzung. Jedoch ist der gleiche Zustand nicht mehr gegeben, wenn die Waren durch Reifungs- oder ähnliche Prozesse eine Qualitätssteigerung erfahren haben.
Darüber hinaus sind bestimmte, im Drittland notwendig gewordene Behandlungen zulässig, ohne dass die Zollfreiheit als Rückware entfällt (Artikel 846 ZK-DVO):
* Notwendige Erhaltungsmaßnahmen
einfacher Art wie z.B. Inspektionen, Einstellarbeiten oder das Entfernen von beschädigten oder kontaminierten Bestandteilen. Hierzu gehören auch: Zusammensetzen der Ware nach dem Transport, einfache Reinigungsvorgänge, Rostschutzbehandlungen, Ver-, Aus-, Umpacken und einfaches Umladen in Behälter, Anbringen, Entfernen und Ändern von Warenzeichen, Siegeln, Etiketten etc.; darüber hinaus auch Reparaturen, Wartungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die die Einhaltung der für die Verwendung der Ware geltenden technischen Vorschriften/Normen (z.B. für Maschinen oder Beförderungsmittel) sicherstellen.
(…)
* Ausbesserungen und Instandsetzungsmaßnahmen
an schadhaften Waren, die über o.a. notwendigen Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen, wenn diese Schadhaftigkeit während der Verwendung der Ware im Drittland (z.B. durch einen Unfall) eingetreten ist. Die erfolgten Maßnahmen dürfen dabei nur zur Schadensbehebung (einschließlich der Verwendung neuer, unbedingt erforderlicher Ersatzteile) durchgeführt werden, damit die Ware weiterhin funktionstüchtig bleibt. Der Wert der Ware darf dabei nicht steigen.
(…)
(Zitat Ende)
Ob die Wartung unter die beschriebenen notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen fällt oder darüber hinaus geht, hängt vom Einzelfall ab.