ich verstehe die Berechnung in Sonderfällen nicht.
Fallbeispiel:
Behinderter 100%, arbeitet in Werkstatt für Behinderte (WfB) und erhält Rente wg. voller Erwerbsminderung. Die Lohnberechnungen der WfB sind auch seltsam.
Der Bescheid über Befreiung legt 34.995,50 € zu Grunde. Das sind ~ 2.916 monatlich. Selbstbehalt wäre bei 1 % knapp 350 € p.a. und 29,- monatl.
Wie wäre die Berechnung korrekt? Ich habe etwas von Freibeträge ngelesen und überhaupt, verstehe ich nicht, wie das Brutto zusammen kommt.
Selbst wenn man von der Lohnbescheinigung ausgeht, stehen dort max. 2.100 RV-Brutto und das wären dann 25.200 Brutto p.A.
Wo ist das genau geregelt und wie könnte man gegen einen Bescheid argumentieren?
Hallo,
ich bin der festen Auffassung, dass hier nur das KV-Brutto zugrunde zu legen ist für die Festlegung der Befreiungsgrenze, denn das Netto steht da auch im entsprechenden Verhältnis., also
6300,00 €, davon 1% = 63,00 € jährliche Belastungsgrenze.
Mit der Kasse in Verbindung setzen, Widerspruch einlegen.
Gruss
Czauderna
Hallo,
ich bin der festen Auffassung, dass hier nur das KV-Brutto
zugrunde zu legen ist für die Festlegung der Befreiungsgrenze,
denn das Netto steht da auch im entsprechenden Verhältnis.,
also
6300,00 €, davon 1% = 63,00 € jährliche Belastungsgrenze.
Mit der Kasse in Verbindung setzen, Widerspruch einlegen.
Das dachte ich mir auch. Offenbar hat der AG (wfB) aber 2.100 Einkommen an die KV gemeldet und daher ging die davon aus. Ist so weit auch korrekt, aus deren Sicht.
Die Einkünfte aus der EU zählt zusätzlich dazu.
Die Lohnabrechnung ist sehr unstimmig. allein AG- Anteil an RV ist mit 400,- dann noch KV und PV also über 500 gesamt lt. Einzelaufstellung. Ausgewiesen Gesamt AG-Anteil ist aber mit 300 € angegeben. Alles sehr kurios.
Ich habe ja selbst schon Lohnabrechnungen gemacht, aber weiß nicht, ob es bei einer WfB Sonderregelungen gibt.
Wird sich wohl erst nach Pflingsten klären lassen.
Evtl. melde ich mich nochmals.
für WfB-Beschäftigte gibt es für die Beitragsberechnung relativ hohe Mindestbeiträge für die Kranken- und Rentenversicherung (in unterschiedlicher Höhe). Die Zuzahlungsbefreiuung darf aber nur von den tatsächlichen Bruttoeinnahmen (inkl. Rente) berechnet werden. Evtl. kannte der Krankenkassensachbearbeiter die Sonderregelungen für WfB-Beschäftigte nicht.