Befreiung Rundfunkbeitrag ehem. GEZ

Guten Tag!

Folgender theoretischer Sachverhalt:

Mutter A bekommt eine kleine Rente i. H. v. ca. 640 € wg, vollständiger Erwerbsunfähigkeit, ist aber kein Pflegefall. A bekommt auch keine Grundsicherung.
Sie wohnt bei ihrer Tochter B, die ein eigenes Einkommen hat.

Folgende Fragen ergeben sich nun:

  1. Kann A sich befreien lassen? Auf einem zugesandten Antwortbogen ist hierfür keine Option angeboten.

  2. Falls die Mutter (die bei ihrer Tochter wohnt, nicht umgekehrt) sich befreien lässt, gilt die Befreiung dann auch für die Tochter?

Einerseits heißt es „Gebühr pro Wohnung“, aber wenn es um Befreiungen in Wohngemeinschaften (gilt dies überhaupt als WG?) geht, ist das doch alles eher schwammig formuliert.

Vielen Dank schon mal im Voraus!

Hallo Hasel……
Was bringt es theoretische Fälle zu klären?
Zu 1 nein
Zu 2 nein
Es heißt nicht Gebühr, sondern Beitrag.
Pro Wohnung/Haushalt ist ein Beitrag zu zahlen. Wer ihn zahlt spielt keine Rolle.
Wenn einer befreit ist zahlt der Andere.
Es gibt Teilbefreiungen.
Vollbefreiungen gibt es nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Dies ist jedoch in den Internet- Vorlagen der ARD ZDF Beitragsservice klar ersichtlich.

So weit zur theoretischen Frage.

Gruss Peter

Guten Tag!

Folgender theoretischer Sachverhalt:
Mutter A bekommt eine kleine Rente i. H. v. ca. 640 € wg,
vollständiger Erwerbsunfähigkeit, ist aber kein Pflegefall. A
bekommt auch keine Grundsicherung.
Sie wohnt bei ihrer Tochter B, die ein eigenes Einkommen hat.

Folgende Fragen ergeben sich nun:

  1. Kann A sich befreien lassen? Auf einem zugesandten
    Antwortbogen ist hierfür keine Option angeboten.

  2. Falls die Mutter (die bei ihrer Tochter wohnt, nicht
    umgekehrt) sich befreien lässt, gilt die Befreiung dann auch
    für die Tochter?

Einerseits heißt es „Gebühr pro Wohnung“, aber wenn es um
Befreiungen in Wohngemeinschaften (gilt dies überhaupt als
WG?) geht, ist das doch alles eher schwammig formuliert.

Vielen Dank schon mal im Voraus!


Guten Abend HaselM4aus,

deine Fragen sind relativ leicht zu beantworten.
Wenn die Mutter bei der Tochter wohnt, ist das Familie und keine WG.
Wenn die Tochter Wohnungsinhaberin (Mieterin) ist und über eigenes Einkommen verfügt, kommt es darauf an, ob diese über oder unter dem Sozialsatz liegt.
Im vorliegenden Falle gehe ich davon aus, über dem Sozialsatz, denn anderenfalls würde ergänzendes Wohngeld gezahlt.
Befreien lassen kann sich aber praktisch lediglich der Wohnungsinhaber, wobei dann alle ebenfalls in der Wohnung wohnenden Familienmitglieder keine weiteren Gebühren zahlen müssten.
Theoretisch kann sich natürlich auch die Mutter mit nur 640 Euro Rente befreien lassen.
Diese Befreiung würde dann aber nicht dazu führen, dass auch die verdienende Tochter automatisch in den Genuss der Befreiung käme (es würde sich zu Gunsten der Mutter lediglich um eine „passive“ Befreiung handeln, die dann wirksam würde, wenn sie in eine eigen Wohnung ziehen würde.

Wenn nun die Tocher hinsichtlich ihres eigenen Einkommens unterhalb den Mindestsatz zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes fallen würde, weil (z.B. Mietkosten etc. nach Abzug) zu einer Aufstockungsberechtigung durch die Sozialabteilung führen würde, könnte darqaufhin auch eine Gebührenbefreiungsbescheinigung erlangt werden, die dann wiederum zu einer berechtigten Bescheinigung zur Gebührenbefreiung der Hauptmieterin (also der Tochter) führen würde.

Da dies Erfordernisse im vorliegenden Falle jedoch nicht greifen, wird es wohl bei der Gebührenpflicht bleiben.

Tut mir leid dass ich dir nichts Günstigeres sagen kann.

Mit freundlichem Gruss
Pierre Mensah

Hallo Peter,

als ich das letzte mal hier was gefragt habe, wurde darauf hingewiesen, dass hier keine realen Fälle beraten werden dürfen. Sorry.

Wie sind denn die einkommensgrenzen (also bis zu welchem einkommen ist eine Befreiung möglich) bei einer allein lebenden Person? Die finde ich auf der Seite des „Beitragsservices“ nicht.

Vielen Dank!

Guten Abend!

Vielen Dank für die zeitnahe und ausführliche Antwort!

Wie sähe denn die Einkommensgrenze bei einer alleinlebenden Person aus?
Selbst wenn Wohngeld gezahlt würde, wenn die Mutter alleine lebte, läge doch sicherlich ein Härtefall vor, oder sehe ich das falsch?

Vielen Dank schon mal im Voraus :smile:

Viele Grüße
HaselM4aus


Guten Abend HaselM4aus,

ich werde den Sachverhalt genau prüfen und dir dann Bescheid geben.
Ggf. kannst du mich auch unter der im Profil/Visitenkarte genannten eMailadresse direkt erreichen.

Mit freundlichem Gruss
Pierre Mensah

Hallo Hasel…………
Klar hier können ganz reale Fragen gestellt werden. Es gibt natürlich auch Ausnahmen, vor allem rechtlicher Art - Probleme gibt es bei Rechtsfragen oder medizinischen Auskünften.
Im Fall „GEZ“ muss auch ich in einem öffentlichen Forum mit der Wortwahl und Vorschlägen vorsichtig sein. Weil sonst die GEZ dagegen vorgehen könnte. Schwierige Fälle bearbeite ich dann lieber per e-mail direkt. Denn ich bin klarer Beitragsgegner aus Gründen der Rechtstaalichkeit. Das Rundfunkbeitragsstaatabkommen und somit auch der Beitrag und ist nicht grundgesetzkonform. Er widerspricht auch dem Datenschutzabkommen und der Sozialgerechtigkeit. Zudem werden mit den Beiträgen teilweise mafiöse Strukturen unterstützt.
Daher schreibe ich hier meist, wie ich es machen würde. Im Zusammenhang mit GEZ muss man besonders vorsichtig sein. Aus meiner Sicht waren das schon immer Prozesshansel, Geld ist ja im Überfluss vorhanden.
Befreiungen gibt es nur für Harz IV wenn keine besonderen Zusatzleistungen hinzukommen.
Dann noch für Taubblinde –Behinderung mit Kennzeichen RF im Ausweis.
Sonstige Sozialhilfeempfänger können teilbefreit werden. In allen Fällen ist ein Antrag zu stellen. Bekommt eine Person keine staatl. Hilfe und verdient nur wenig oder gar nichts, ist keine Befreiung vorgesehen. Also die Verdienstgrenze spielt keine Rolle. Außer wohnsitzlose, die zahlen natürlich auch nicht, selbst wenn sie einen Radio und TV haben, diese Leute haben eben keine Wohnung.
Auf der anderen Seite ist man mit Wohnung zahlungspflichtig, auch ohne Radio und TV.
Diese heutige Frage ist jedoch aus meiner Sicht getrennt zu sehen und hat mit der gestrigen Frage nichts zu tun, denn dabei ging es ja um eine betriebliche Veranlagung wegen Projektwohnungen.

Beste Grüße
Peter
Wegen Ermäßigungen oder Befreiungen sind Anträge bei der GEZ oder auch bei den zuständigen Rundfunkanstalten zu stellen. Anspruchsberechtigte können für ihre Wohnung eine (GEZ-)Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und/oder eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen. Dafür müssen Betroffene jedoch einen Nachweis erbringen und einen Antrag stellen. Wer ist von der „neuen GEZ-Gebühr“ befreit? Befreit von der „neuen GEZ ab 2013“ sind:

Sozialhilfe
Empfänger/innen von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40) des SGB XII oder nach § 27 a oder 27 d BVG. Für die Befreiung muss ein aktueller Bewilligungsbescheid/Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder BVG vorgelegt werden.

Grundsicherung im Alter/Grundsicherung bei Erwerbsminderung
Empfänger/innen von Grundsicherung im Alter oder Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§§ 41 bis 46) des SGB XII. Auch hier wird ein aktueller Bescheid zur Vorlage verlangt.

Hartz IV:
Empfänger/innen von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II. Verlangt wird zur Rundfunkbeitragsbefreiung eine Bescheinigung über Leistungsbezug (Drittbescheinigung) oder ein aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II. Lesen Sie auch hier: GEZ Befreiung Hartz IV.

Asylbewerber:
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie müssen einen aktuellen Bewilligungsbescheid/Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Asylbewerberleistungen für die Befreiung vorlegen.

Sonderfürsorgeberechtigte
Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e BVG können ebenfalls eine Befreiung der GEZ-Beiträge beantragen. Hierzu muss ein aktueller Bewilligungsbescheid/Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG vorhanden sein.

Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel/ Kriegsopferfürsorge:
Bezieher/innen von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66) des SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften. Um eine Rundfunkbeitragsbefreiung zu erwirken, wird ein aktueller Bewilligungsbescheid/Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder dem BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften verlangt.

Pflegebedürftigkeit/Pflegezulagen
Leistungsbezieher/innen von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird. Erforderlich ist ein Bescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG.

Erwachsene in stationären Einrichtungen nach SGB VIII
Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben. Verlangt wird ein aktueller Bewilligungsbescheid oder eine Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach dem SGB VIII.

Auszubildende/Studenten
Befreit sind auch junge Menschen, die sich in einer Ausbildung befinden. Hierzu gehören Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen oder Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 99, 100 Nr. 3 SGB III oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen und Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen. Leben die Auszubildenden bei ihren Eltern, erfolgt keine Befreiung, da der pauschale Beitrag durch die Eltern abgedeckt wird. Es sei denn, die Eltern haben einen Anspruch auf Befreiung. Zur Vorlage muss ein aktueller BAB oder Bafög-Bescheid.

Gesundheitliche Gründe
Befreit sind auch Menschen, die nicht hören und/oder sehen können (Blinde, Taubblinde). Hierzu muss ein ärztliches Attest und/oder ein aktueller Bewilligungsbescheid/Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 72 SGB XII.

Anspruch auf ermäßigte Rundfunkbeiträge
Einen Anspruch auf ermäßigte haben blinde oder stark sehbehinderte Menschen mit einem Grad der
Behinderung von wenigstens 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung, die nicht nur vorübergehend ist. Weniger müssen auch hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist oder Behinderte, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Für die ermäßigte Gebühr muss der Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen” oder eine Bescheinigung der Behörde über die Zuerkennung des „RF-Merkzeichens” vorgelegt werden.

Antragsformulare auf Rundfunkbefreiung
Ein Antrag auf Rundfunkbeitragsbefreiung erhalten Sie ab November 2012 bei allen Ordnungs- und Bürgerämtern sowie bei Behörden, die Leistungen gewähren. Demnach ist ein solcher Antrag zum Beispiel auch bei einem Jobcenter einzuholen. Alternativ soll auch ein Antragsformular im Internet erhältlich sein. Der Antrag muss mit den originalen oder beglaubigten Kopien Bescheiden eingereicht werden. Die Anträge werden durch die Behörden entgegen genommen. Wer einen Bescheid oder beispielsweise einen Schwerbehindertenausweis in Original schickt und diesen zurückerhalten muss, schreibt mit hinzu, dass es sich um ein „ORIGINAL“ handelt. Ansonsten kann es passieren, dass der Ausweis oder Bescheid nicht zurück gesendet wird. Wir empfehlen aber nur beglaubigte Kopien zusenden. Beglaubigungen werden durch die ausstellenden Behörden angefertigt. Bescheide in Kopien werden nicht zurückgesendet.

Für Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls beginnt die Beitragspflicht mit dem Ersten des Monats, in dem sie erstmals eine Betriebsstätte innehaben oder ein betrieblich genutztes Kraftfahrzeug auf sie zugelassen wurde.
Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragszahler endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies mitgeteilt worden ist.
INFOBRIEF

Teile sind aus der Veröffentlichung der Gez

Peter Koch

Guten Abend!

Vielen Dank für die zeitnahe und ausführliche Antwort!

Wie sähe denn die Einkommensgrenze bei einer alleinlebenden
Person aus?
Selbst wenn Wohngeld gezahlt würde, wenn die Mutter alleine
lebte, läge doch sicherlich ein Härtefall vor, oder sehe ich
das falsch?

Vielen Dank schon mal im Voraus :smile:

Viele Grüße
HaselM4aus


Guten Tag HaselM4aus,

dann will ich dir mal die weiteren Infos zuleiten, wie ich in meiner letzten Rückantwort verspRchen habe:
[Zitat Anfang]
„1. Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach §2Abs.1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gilt innerhalb der Wohnung für den Antragsteller (Anm.: also deinen Untermieter), dessen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Sie erstreckt sich auch auf weitere in der Wohnung lebende volljährige Personen, wenn diese bei der Gewährung der Sozialleistung berücksichtigt worden sind. Das heisst, dass Personen, die bei der Gewährung der Sozialleistung nicht berücksichtigt worden sind, den vollen Rundfunkbeitrag zu zahlen haben.
2.Eine Befreiung ist personenbezogen und nicht auf andere Wohnungsinhaber übertragbar. Für die weiteren Wohnungsinhaber besteht Beitragspflicht, wenn der Antragsteller aus der Wohnung auszieht oder verstirbt. Liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung bei einem der anderen Wohnungsinshaber vor, muss ein neuer Antrag gestellt werden.“ [Zitat Ende]
Ach so: die abGEZockt hat nur ihren Namen geändert, nicht ab er auch ihren raffgierigen Charakter.
Guckst auch mal hier: http://www.123recht.net/article.asp?a=134154
Ich hoffe, dass dir diese Informationen weiterhelfen. … mehr auch auf http://pierre-mensah.weiss-was.de/

Pfändungsfreigrenze 06.2013:
http://info.123recht.net/index.php?id=10471&rid=t_33…

Anti-GEZ:
http://www.123recht.net/article.asp?a=134154

Grundfreibetrag (Sicherung Lebensunterhalt) HLU und HLU im Alter:
a) Grund(sicherung)betrag pro erwachsene Person (§§ 97 bis 101 SGB XII) … 382,00 Euro Regelbedarf
b) zusätzlich evl. ärztliche Mehrbedarfe (für z.B. Diabetes, etc.) … gem. Tabelle
c) evl. Leistungen zur Miete … gem. Tabelle
d) evl. weitere Bedarfe (z.B. Strom, Wassser etc.) … gem. Tabelle
e) evl. Krankenversicherungsbeiträge anteilig …

Leistungen (verfügbarer Gesamtbetrag) dürfen die Pfändungsfreigrenze nicht überschreiten.
Pfändungsfreigrenze (Düsseldorfer Tabelle) derzeiten 1.028,89 Euro, ab 01.06.2013 = 1.028,89 Euro
Die Pfändungsfreigrenze stellt den mindesterforderlichen Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhaltes dar.

Rentenbezüge werden z.B. auf die Grundsicherung voll angerechnet, so dass hier nur die evl. Differenz übernommen wird.

Wenn die (notwendigen) Gesamtkosten (mtl. Fixkosten) über dem aktuellen Einkommen liegt, wäre zu prüfen, ob ergänzende Leistungen der Hilfe zum Lebenunterhalt (HLU) möglich sind.
In dem Falle wäre ohnehin eine Befreiung von den Rundfunkgebühren geboten.
Die Angaben zu den Ansprüchen sind soweit davon abhängig welche Situation sich unter Einbeziehung deines Arbeitseinkommens ergäbe und daher vorerst mal nicht verbindlich.

Da deine Mutte bei dir lebt, Rente bezieht und du selbst eigenes Arbeitseinkommen hast, kommt es darauf an, wieviel du verdienst und welchen Betrag deine Mutter an den Gesamtkosten (Miete pp.) evl. übernimmt, bzw. wie hoch das tatsächliche Haushaltseinkommen letztlich ist und was nach Abzug aller laufenden Kosten übrig bleibt für die Deckung des Lebensunterhaltes.

Ich hoffe, das hilft dir schon einmal (etwas) weiter.

Dir noch einen angenehmen Tag,
mit freundlichem Gruss
Pierre Mensah