Hallo www’ler,
ich habe eine Frage.
Nehmen wir mal an eine Person hat in einem neuen Baugebiet ein
interessantes Grundstück (Lage, Größe, Ausrichtung etc)
gefunden, aber einige Bestimmungen im Bebauungsplan stimmen
ihn nicht ganz so glücklich.
z.B. die Traufhöhe welche auf 3,8m festgesetzt wurde. Nach
Rücksprache mit dem Bauträger würde diese Traufhöhe in
Verbindung mit der vorgeschriebenen Dachneigung im 1. OG sehr
viel Schräge verursachen was grundsätzlich natürlich schlecht
ist, da hierdurch sehr viel Fläche im OG verloren geht und
sinnvolles Wohnen im OG eigentlich nicht möglich ist. Es gibt
ja aber auch die Möglichkeit eine Befreiung vom Bebauungsplan
gem. §31 BauGB zu erhalten.
Grundsätzlich kommen ja drei Gründe für eine Befreiung in
Betracht:
§ 31 Ausnahmen und Befreiungen
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit
werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden
und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern
oder - die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch
unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist.
In der dazugehörigen Gestaltungssatzungen wird hierzu
folgendes gesagt:
§ 8 Befreiungen
Befreiungen von den vorstehenden Bestimmungen dürfen nur
erteilt werden, wenn die
Zielsetzung dieser Satzung nicht gefährdet wird und die
Abweichung im Ortsbild keinen
Fremdkörper darstellt
Der potenzielle Käufer plant nun eine Befreiung vom
Bebauungsplan. Er glaubt, dass eine befreiung von der
maximalen Traufhöher eher gewährt wird als von der
Dachneigung, da eine komplett andere Dachneigung den Baukörper
eher als Fremdkörper aussehen lassen würde, als eine 20-30 cm
höhere Traufhöhe. Daher plant er für die maximale Traufhöhe
von 3,80m eine Befreiung zu beantragen und diese auf 4,00 –
4,10 m zu erhalten. Dies muss aber natürlich auch entsprechend
begründet werden und die Frage ist jetzt, wie nun der
potenzielle Käufer der Stadt evtl „klar“ machen kann, diesem
eine Befreiung nach §31 BauGB zu erteilen.
Aus meiner persönlichen Sicht führt eine Überschreitung der
maximalen Traufhöhe von 20-30 cm nicht dazu, dass das Gebäude
im Ortsbild wie ein Fremdkörper aussieht. Ebenfalls denke ich,
dass eine solche minimale Abweichung städtebaulich vertretbar
sein sollte. Wäre die Überschreitung der Traufhöhe um 20-30 cm
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar? Liege ich mit meinen anderen
Vermutungen richtig? Wie kann hier evtl schlüssig begründet
werden um eine entsprechende Befreiung zu erhalten? Mit bloßem
Auge ist die überschreitung wahrscheinlich eh kaum sichtbar
aber das wird als Begründung wohl nicht wirklich fundiert bzw
schlüssig sein Im Internet hab ich bereits gelesen, dass es
auch Sinn macht zu schauen ob in der Vergangenheit bereits
andere Leute in der Stadt eine ähnliche Befreiung erhalten
haben. Wo kann man dies nachschauen? Gibt es da Seiten wo
entsprechende anträge abgelegt werden oder kann man die bei
der Stadt einsehen?
Über ein paar Tipps wäre ich dankbar
Viele Grüße
Stefan