Befreiung vom Schadenersatz?

Hallo zusammen,

ein PKW-Unfall hat einen wirtschaftlichen aber keinesfalls moralischen Totalschaden eines Fahrzeuges zur Folge. Der Eigentümer will reparieren lassen, fordert dazu aber Schadenersatz beim Verursacher. Schuldfrage und Reparaturkosten sind aktenkundig udn rechtswirksam geklärt.

Stimmt hierzu folgende Aussage:
„Eine Reparatur wird nicht bezahlt, denn die Reparaturkosten liegen mehr als xx % über dem Zeitwert des Fahrzeuges.“
Oder:
„Der Verursachen oder dessen Versicherung muss auch den Zeitwert nicht bezahlen, wenn das Fahrzeug nicht nachweislich stillgelegt wurde.“

Wenn das alles stimmt, bleibt ja der Eigentümer, sofern er unbedingt reparieren will, auf allen Kosten sitzen. Ob das so richtig ist…?

Micha

Hallo,

Du drückst Dich etwas verschwurbelt aus, aber ich versuche mich mal an einer Antwort.

einen wirtschaftlichen aber keinesfalls moralischen Totalschaden

Großes ?..

Schuldfrage und
Reparaturkosten sind aktenkundig udn rechtswirksam geklärt.

Dito, keine Ahnung was Du konkret meinst… gab es einen Prozess!!!

„Eine Reparatur wird nicht bezahlt, denn die Reparaturkosten
liegen mehr als xx % über dem Zeitwert des Fahrzeuges.“

Der Geschädigte „darf“ nur einen wirtschaftlich vertretbaren Weg der Instandsetzung wählen, der Schädiger haftet nur in Höhe des tatsächlichen Schadens, also bis zum Wiederbeschaffungswert.
Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel, laut Rechtsprechung können auch bis zu 130% des WBW gefordert werden. Dies ist aber an einige Voraussetzungen geknüpft hinsichtlich Qualität der Rep. und Integritätsinteresse => Anwalt fragen.

„Der Verursachen oder dessen Versicherung muss auch den
Zeitwert nicht bezahlen, wenn das Fahrzeug nicht nachweislich
stillgelegt wurde.“

Das ist Quatsch.

Grüße, M

einen wirtschaftlichen aber keinesfalls moralischen Totalschaden

Großes ?..

Das Auto hat für den Eigentümer einen besonderen Wert, es soll trotz wirtschalftlichem Totalschadens nicht verschrottet sondern wieder aufgebaut werden. Einen Anspruch erhebt er jedoch nur auf den Zeitwert, nicht auf die vollständige (teurere) Reparatur. Den Rest will er selbst aufbringen.

Schuldfrage und
Reparaturkosten sind aktenkundig udn rechtswirksam geklärt.

Dito, keine Ahnung was Du konkret meinst… gab es einen
Prozess??!!

Nein. Einen Polizeibericht und ein Gutachten.

„Eine Reparatur wird nicht bezahlt, denn die Reparaturkosten
liegen mehr als xx % über dem Zeitwert des Fahrzeuges.“

Der Geschädigte „darf“ nur einen wirtschaftlich vertretbaren
Weg der Instandsetzung wählen, der Schädiger haftet nur in
Höhe des tatsächlichen Schadens, also bis zum
Wiederbeschaffungswert.

Genau darum geht’s. Mehr als diesen Schaden sollte er ja nie berappen! Der Schädiger weigert sich jedoch absolut zu zahlen, da im Falle des Totalschadens seiner Rechtsauffassung nach nur die Stillegung in Frage kommt. Erhält er die Stillegungsbescheinigung, dann will er korrekt zahlen.
Es wird aber nicht stillgelegt, sondern repariert. Der Anspruch an den Schädiger soll dadurch aber nicht steigen (s.o.).
Es kann dem Schädiger doch egal sein, was mit dem Auto passiert. Er hat die Reparatur oder den Zeitwert zu zahlen, was halt wirtschaftlich vertretbar ist. Was der Geschädigte dann tatsächlich mit dem Geld anstellt, sollte dem Schädiger doch egal sein, oder?
Aber ich glaube gehört zu haben, dass diese schöne Rechnung nicht aufgeht. Ich fürchte, der Schädiger kann doch auf bestimmte Dinge bestehen. Und die will ich herausbekommen.

„Der Verursachen oder dessen Versicherung muss auch den
Zeitwert nicht bezahlen, wenn das Fahrzeug nicht nachweislich
stillgelegt wurde.“

Das ist Quatsch.

Habe ich mal im Radio gehört. Das soll dem Versicherungsbetrug vorbeugen. Die Versicherung fürchtet, ein Wagen kann ohne die Stillegung mehrmals nach Unfällen den Zeitwert „erwirtschaften“.

Micha

Das Auto hat für den Eigentümer einen besonderen Wert, es soll
trotz wirtschalftlichem Totalschadens nicht verschrottet
sondern wieder aufgebaut werden.

Sag das doch gleich… :smile:

Einen Anspruch erhebt er
jedoch nur auf den Zeitwert, nicht auf die vollständige
(teurere) Reparatur. Den Rest will er selbst aufbringen.

Wenn ein „echter“ Totalschaden vorliegt, ist der Ersatzanspruch begrenzt auf WBW abzüglich Restwert. Ein technischer, unreparabler TotalS ist aber selten, und so wie ich Dich verstehe gibt es ja einen Weg…

Der Schädiger weigert sich jedoch absolut zu zahlen,
da im Falle des Totalschadens seiner Rechtsauffassung nach nur
die Stillegung in Frage kommt. Erhält er die
Stillegungsbescheinigung, dann will er korrekt zahlen.

Warum der Schädiger? Es gibt einen Direktanspruch gg. den KH-Versicherer, oder handelt es sich nicht um einen Autounfall?

Es kann dem Schädiger doch egal sein, was mit dem Auto
passiert.

Richtig, es gibt sogar unzählige Urteile, in denen der BGH klargemacht hat, dass der Geschädigte völlig frei ist in seiner Disposition. Er kann/darf halt nur nicht mehr bekommen als wirtschaftlich vertretbar.

Aber ich glaube gehört zu haben, dass diese schöne Rechnung
nicht aufgeht. Ich fürchte, der Schädiger kann doch auf
bestimmte Dinge bestehen. Und die will ich herausbekommen.

Nein, kann der Schädiger nicht. Ab zum (Fach-)Anwalt, dann ist das in spätestens 2 Wochen geklärt. Und die RA-Kosten sind auch „gedeckt“…

Grüße, M

Das Auto…:

Sag das doch gleich… :smile:

Ich wollte nicht immer so viel schreiben :wink:

Warum der Schädiger?

Ich habe die gesamte Gegenpartei, also Schädiger selbst und dessen Versicherung als „Schädiger“ zusammengefasst. Beide teilen die zahlungsablehnende Haltung.

Ab zum (Fach-)Anwalt

Und genau das scheint nicht zu funktionieren. Mehrere Fachanwälte haben bereits wegen Geringfügigkeit abgelehnt. Schadenshöhe laut Gutachten ist 6.500 Euro, zzgl Auslagen und Nebenkosten.
Dass die Anwälte da von Geringfügigkeit sprechen, erschreckt mich…

Micha

6500 EUR Rep-Kosten oder Wiederbeschaffungswert ?? Wenn der WBW nur 250 EUR beträgt, ist der „tatsächliche“ Schaden natürlich in der Tat sehr gering.

Wende Dich an die RA-Kammer und frage dort nach geeigneten Kandidaten…

Grüße, M