Liebe/-r Experte/-in,
ich habe eine Frage.
Nehmen wir mal an eine Person hat in einem neuen Baugebiet ein interessantes Grundstück (Lage Größe, Ausrichtung etc) gefunden, aber einige Bestimmungen im Bebauungsplan stimmen ihn nicht ganz so glücklich.
z.B. die Traufhöhe welche auf 3,8m festgesetzt wurde. Nach Rücksprache mit dem Bauträger würde diese Traufhöhe in Verbindung mit der vorgeschriebenen Dachneigung im 1. OG sehr viel Schräge verursachen was grundsätzlich natürlich schlecht ist, da hierdurch sehr viel Fläche im OG verloren geht und sinnvolles Wohnen im OG eigentlich nicht möglich ist. Es gibt ja aber auch die Möglichkeit eine Befreiung vom Bebauungsplan gem. §31 BauGB zu erhalten.
Grundsätzlich kommen ja drei Gründe für eine Befreiung in Betracht:
§ 31 Ausnahmen und Befreiungen
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
In der dazugehörigen Gestaltungssatzungen wird hierzu folgendes gesagt:
§ 8 Befreiungen
Befreiungen von den vorstehenden Bestimmungen dürfen nur erteilt werden, wenn die
Zielsetzung dieser Satzung nicht gefährdet wird und die Abweichung im Ortsbild keinen
Fremdkörper darstellt
Der potenzielle Käufer plant nun eine Befreiung für die maximale Traufhöhe von 3,80m zu beantragen und diese auf 4,00 – 4,10 m zu erhalten. Dies muss aber natürlich auch entsprechend begründet werden und die Frage ist jetzt, wie nun der potenzielle Käufer der Stadt evtl „klar“ machen kann, diesem eine Befreiung nach §31 BauGB zu erteilen.
Aus meiner persönlichen Sicht führt eine Überschreitung der maximalen Traufhöhe von 20-30 cm nicht dazu, dass das Gebäude im Ortsbild wie einen Fremdkörper aussieht. Ebenfalls denke ich, dass eine solche minimale Abweichung städtebaulich vertretbar sein sollte. Wäre die Überschreitung der Traufhöhe um 20-30 cm auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar? Liege ich mit meinen aderen Vermutungen richtig? Wie kann hier evtl schlüssig begründet werden um eine entsprechende Befreiung zu erhalten? Mit bloßem Auge ist die überschreitung wahrscheinlich eh kaum sichtbar aber das wird als Begründung wohl nicht wirklich fundiert bzw schlüssig sein
Über ein paar Tipps wäre ich dankbar
Viele Grüße
Stefan