Befreiung von der Einkommensteuer

Hallo,

gibt es denn (noch) die Möglichkeit sich vorab von der Einkommensteuer befreien zu lassen, wenn man voraussichtlich weniger als 7500,- Euro verdient?

Gruß
Mac

7500,- Euro pro Jahr meinte ich natürlich! oT

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Wo und wie entstehen denn diese Einkünfte?

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Aus Studentenjobs und einem Praktikum.

Gruß
Mac

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Hallo,

gibt es denn (noch) die Möglichkeit sich vorab von der
Einkommensteuer befreien zu lassen, wenn man voraussichtlich
weniger als 7500,- Euro verdient?

Gruß
Mac

Hi,

eine Befreiung von der Einkommensteuer gibt es nicht, du meinst wohl Befreiung von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Wenn Du als Angestellter tätig bist, drückst Du Deinem Arbeitgeber Deine Lohnsteuerkarte in die Hand und er wird keinen Lohnteuerabzug vornehmen.

Wenn Du keine anderen Einkünfte hast, bist Du dann auch nicht erklärungspflichtig.

Grüße
Chris

Antrag auf Nichtveranlagung
Hi !

Unter der Annahme, dass steuerpflichtige Einkünfte vorliegen und eine Veranlagung nach § 46 EStG durchzuführen ist, kann man mit oben genanntem Antrag von der Veranlagung befreit werden. Aus der Praxis kennt man dies am ehesten bei Rentnern. Hab das bei Studenten noch nie versucht. Voraussetzung ist nähmlich, dass sich die im Antrag dargestellten Verhältnisse für mindestens die nächsten 3 Jahre nicht wesentlich ändern und das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Frag einfach mal bei dem zuständigen Sachbearbeiter nach.

BARUL76

Das Verwechselst du mit den NV-Bescheinigungen für die Banken.
Diese werden für drei Jahre ausgestellt, bei den Banken abgegeben und für drei Jahre werden keine Kap einbehalten, auch wenn diese über dem Freistellungsauftrag liegen.

Hallo Nauraa,

keine Verwechslung, sondern bloß der Spezialfall (von Dir) zum allgemeinen Fall (von barul76):

Als geübte Praktikerin hast Du hier einen Spezialfall herausgesucht, der im alltäglichen Betrieb relativ häufig vorkommt, nämlich die NV-Bescheinigung gem § 44a Abs 2 EStG.

Das heißt aber nicht, dass es nicht auch noch in ganz anderem Zusammenhang die Möglichkeit gäbe, von einer Veranlagung zur ESt abzusehen: z.B. ganz schlicht, um den Formularkram nicht am Hals zu haben. Die Bedingungen hierzu stehen in § 56 EStDV.

Wenn man den Antrag auf eine Bescheinigung im Sinn des 44a EStG stellt (selbst wenns gar nicht um Zinsen und Dividenden geht), hat dieses den Vorteil, dass man ein paar Jahre lang nichts mehr vom FA hört. Wenn man sich bloß an 56 EStDV orientiert und im übrigen totstellt, kann es leicht passieren, dass man Jahr für Jahr wieder zeigen muss, dass die Bedingungen erfüllt sind, und dann doch wieder den ganzen Kruscht am Hals hat.

Schöne Grüße

MM