Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht

Liebe/-r Experte/-in,
Ich bin seit 1982 in der PKV versichert. Die Befreiung von der GKV-Pflicht habe ich 1984 erhalten. Nun bin ich ab 01.03.2010 arbeitslos. Die Agentur für Arbeit verlangt eine aktuelle Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht. In der Zeit von 2005-2009 war ich öfter arbeitslos da wurde jeweils der Bescheid anerkannt und die Beiträge von der Agentur für Arbeit anhand der günstigsten gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Gibt es eine neue Regelung??? Darf die Ageuntur für Arbeit mich dazu zwingen???

Hallo Rolf,
vom Grundsatz her wirst du laut SGB V in der GKV Versicherungspflichtig, wenn du Arbeitslos wirst UND Leistungen von denen erhälst.
Die Pflicht tritt nur ein, wenn du noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hast.
Da du aber bereits von der GKV-Pflicht 1984 befreit worden bist, können diese Dich nicht wieder Pflichtversichern, wenn du Dich aufgrund deines Status (z.B. Arbeitnehmer) befreien lassen hast.
Entscheiden tut dies aber immer die GKV, den diese ist ein gesetzlicher Träger.

Ich würde noch mal mit der Agentur der Arbeit sprechen und denen noch einmal Deine Befreiung vorlegen!
Du kannst dich in diesem Fall auf §8 Abs. 2 SGB V beziehen.

Falls du noch Fragen hast, kannst du dich gerne noch mal melden.

Hallo,

ob die Arbeitsagentur darf oder nicht ist eine Frage an einen S o z i a lversicherungsangestellten.

Ich vermute: ja sie darf eine akt. Bescheinigung verlangen. In der Sache wäre es allerdings Unsinn wenn die Ihnen vorl. Bescheinigung aus 1984 für immer gilt / zeitl. nicht eingeschränkt war / ist.

VG, Jens
www.jens-sternberg.de

Leider kann ich da nicht weiterhelfen. Sorry - Bernd
Ich würde auf jeden Fall kurz mit der eigenen privaten KV Kontakt aufnehmen, das Problem schildern, das wird sicherlich ja kein Einzelfalls ein insofern gibt es da bestimmt einen Tipp.

Leider kann ich da nicht weiterhelfen. Sorry - Bernd
Ich würde auf jeden Fall kurz mit der eigenen privaten KV
Kontakt aufnehmen, das Problem schildern, das wird sicherlich
ja kein Einzelfalls ein insofern gibt es da bestimmt einen
Tipp.

Danke

Danke. Das Kuriosum: BISHER WURDE JEDESMAL DIE BESCHEINIGUNG AUS 1984 VON DER AGENTUR ANERKANNT

Danke. Das Kuriosum: BISHER WURDE JEDESMAL DIE BESCHEINIGUNG AUS 1984 VON DER AGENTUR ANERKANNT.

Deswegen verwundert es mich, dass es diesesmal anders sein soll.
Aber wie gesagt, wenn du wegen des richtigen Statuses befreit worden bist, müssen sie jenes akzeptieren.
Viel Erfolg

Deswegen verwundert es mich, dass es diesesmal anders sein
soll.
Aber wie gesagt, wenn du wegen des richtigen Statuses befreit
worden bist, müssen sie jenes akzeptieren.
Viel Erfolg

Danke. Gruß Rolf

Hallo,

mir ist keine Neuregelung bekannt. Lassen Sie sich von der ARGE die angeblich Rechtsgrundlage mitteilen. Ich vermute, der Sachbearbeiter ist nicht ganz so fit un dieser Angelegenheit…

Beste Grüße

Thomas Kliem

Tut mir leid Rolf,
damit kenne ich mich nicht aus.

Viel Glück noch und baldige qualifizierte Antworten

Ute

Hallo Rolf,

im Regelfalle gilt folgende gesetzliche Grundlage:
Seit dem 2. Februar 2007 entscheidet neben der Jahresarbeitsentgeltgrenze auch der Zeitraum des Verdienstes. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer können nur in die Vollversicherung wechseln, wenn sie in drei aufeinander folgenden Jahren die JAEG überschritten haben.
Für das Jahr 2010 liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 49.950 Euro jährlich, bzw. 4.162,50 Euro monatlich. (2009: 48.600 Euro p.a., 2008: 48.150 Euro p.a.)
Sinkt Ihr Arbeitsentgelt während des Jahres unter die JAEG (z. B. durch Gehaltsverminderung), tritt sofort Versicherungspflicht ein.

Warum die ArGe nicht bereits in den Jahren 2007 - 2009 einen aktuellen Befreiungsnachweis verlangt hat, kann ich mir nicht erklären. Sicher ist jedoch, wenn das Amt einen Nachweis verlangt, dann sollte man diesem in jedem Falle nachkommen. Wie oben beschrieben tritt unverzüglich die Versicherungspflicht ein, sobald die Befreiung nicht mehr gewährleistet ist - dies zu melden obliegt dem Versicherungsnehmer! Die Gesellschaft kann dies nicht erahnen.
Ich hoffe ich konnte dir ein wenig weiter helfen, wenn auch nicht so, wie du es dir erhofft hast.

Grüße
MM

Hallo,

mir ist keine Neuregelung bekannt. Lassen Sie sich von der
ARGE die angeblich Rechtsgrundlage mitteilen. Ich vermute, der
Sachbearbeiter ist nicht ganz so fit un dieser
Angelegenheit…

Beste Grüße

Danke. Das habe ich mir schon gedacht und ein entsprechendes Fax gesandt

Thomas Kliem

Danke

Hallo Rolf,

Die aussage die Befreiung von der Pflicht 1984 macht mich ein wenig stutzig!! Was war dort der Befreiungstatbestand aus welchen Grund erfolgte die Befreiung von der Versicherungspflicht.Geregelt ist das im SGB V

§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
1.wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a.durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer der Pflegezeit,
3.weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,
4.durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12),
5.durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Gruß

Vielen Dank für die ausfühliche Antwort. Der Grund für die damalige Befreiung war die Beitragsbemessungsgrenze die ich zur Damaligen Zeit deutlich überschirtten habe. Auch vor der Befreiung war ich schon privat krankenversichert. Ganz genau seit Anfang 1981. Bis zum heutigen Tag gab es nie Proble mit der Befreiung. Mitte der 90er Jahr ehabe ich sogar die Private Verasicherung gewechselt. Ach da gab es keine Schwierigkeiten. Seit Anfang 2000 war ich einige Male Arbeitslos. Das Arbeitsamt hat jeweils den Beitrag analog zur günstigsten gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Zuletzt in der Zeit von Oktober 2008 bis Februar 2009. Inzwischen habe ich dem Sachbearbeiter gebeten mir einen Widerspruchsfähigen Bescheid zu schicken. Auf diesen warte ich noch.

Gruß Rolf

Hallo Rolf,

bitte entschuldige die späte Antwort, ich habe mich jedoch noch in den Fachabteilungen vergewissern wollen.
Wenn Sie sich 1984 von der Vers.pflicht hat befreien lassen, geschah dies wahrscheinlich, weil die Versicherungspflichtgrenze ihn eingeholt hat (bitte beim Kunden nachfragen). Die Befreiung gilt somit für den „Tatbestand“ Arbeitnehmer mit Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze.

Tritt nun eine Vers.pflicht aufgrund von Arbeitslosigkeit ein, ist dies ein neuer „Tatbestand“. Der Kunde kann sich entweder tatsächlich während der Zeit der Arbeitslosigkeit GKV-versichern, oder aber sich für diesen neuen Tatbestand befreien lassen
(§ 8 Abs. 1 Ziff. 1a SGB V: Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen.
Gem. Abs. 2 gilt: Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht beider Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Wird im Anschluss an die Arbeitslosigkeit wieder eine abhängige Beschäftigung unterhalb der Vers.pflichtgrenze aufgenommen, sollte wieder die Befreiung aus 1984 gelten (bitte mit der zuständigen GKV klären bzw. der GKV, bei der der Kunde zuletzt versichert gewesen ist). Wird die Befreiung aus 1984 nicht anerkannt gilt: Lässt sich der Kunde während der Arbeitslosigkeit GKV-versichern, wird er im Anschluss als Arbeitnehmer in jedem Fall wieder mind. 3 Kalenderjahre GKV-pflichtig. Lässt sich der Kunde während der Arbeitslosigkeit von der GKV-Pflicht befreien und bleibt PKV-versichert, bleibt er dies aus im Anschluss als Arbeitnehmer sofern er über der Vers.pflichtgrenze verdient. Verdient er weniger, würde er GKV-pflichtig werden. Ich gehe aber davon aus, dass die Befreiung aus 1984 weiterhin gilt. Der Kunde kann sie mir auch gerne mailen oder faxen - ich prüfe das dann.

Warum die ARGE bisher den Befreiungsbescheid aus 1984 anerkannt hat, ist mir schleierhaft. Richtig ist aber, dass eine Befreiung von der Vers.pflicht wg. Arbeitslosigkeit aktuell erforderlich ist - und zwar bei jeder Arbeitslosigkeit erneut!

Viel Erfolg
Dennis Missfeldt

Bitte fragen Sie Ihre PKV.

Bitte fragen Sie Ihre PKV.

Danke