Befreiung von der Grunderwerbsteuer

Was bedeutet dieser Satz aus GrEstG § 3 Abs. 7?
7. der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts.
Fall:
Zwei Schwestern verwalten seit 15 Jahren Gebäude und landw. Nutzfläche der verstorbenen Eltern in einer Gütergemeinschaft. Es wurde ihnen vor 15 Jahren überschrieben.
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Frage
Ist hier Grunderwerbsteuer fällig oder gilt obige Nr. 7

Hallo,

liegt wirklich eine „fortgesetzte Gütergemeinschaft“ vor? Ich habe meine Zweifel.

Oder machst Du es nur daran fest, dass zwei Schwestern gemeinschaftl. und über einen langen Zeitraum etwas verwaltet haben?

Es sind weitere Informationen nötig. U.a. Form der Übertragung (Schenkung, Erbe) sowie dessen Zeitpunkt und spätere Erbquote. Waren Pflichten auferlegt?

3. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Geht es um die 20 Prozent Differenz bei hälftigem/r Erbe/Schenkung?

Gruß
vdmaster

Zwei Schwestern verwalten seit 15 Jahren Gebäude und landw.
Nutzfläche der verstorbenen Eltern in einer Gütergemeinschaft.
Es wurde ihnen vor 15 Jahren überschrieben.

Übersetzt: Zwei Schwestern gehören ein oder mehrere Grundstücke gemeinschaftlich. Das „überschrieben“ muss man wohl als Schenkung verstehen.

Ich gehe auch davon aus, dass die Schwestern zu gleichen Teilen erworben haben, also 50:50.

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Frage
Ist hier Grunderwerbsteuer fällig oder gilt obige Nr. 7

Meiner Ansicht nach ist Grunderwerbsteuer fällig bei der Schwester, die 70% erhält, sofern sie die allfälligen 20% an ihre Schwester zahlt.

Wenn die 30%-Schwester aber die ihr zustehenden 20% schenkt, fehlt es an einer Gegenleistung und wir befinden uns nicht mehr im Grunderwerbsteuerrecht wegen § 3 Nummer 2 GrErwStG, sondern in der Schenkungsteuer.

Nummer 7 gilt hinsichtlich der 30%, aber nicht weiter.

liegt wirklich eine „fortgesetzte Gütergemeinschaft“ vor?

Nein. Wie im SV geschildert, ist das Grundstück oder sind die Grundstücke schenkweise übertragen worden. Die Schwestern führen also eine GbR.

Es sind weitere Informationen nötig. U.a. Form der Übertragung
(Schenkung, Erbe) sowie dessen Zeitpunkt und spätere Erbquote.
Waren Pflichten auferlegt?

Wenn jemand von „Überschreiben“ schreibt, ist in der Regel eine Schenkung gemeint.

So weit ich weiß, betrifft die Befreiung nicht Grundstücksgemeinschaften. Es geht um fortgesetzte Gütergemeinschaften. Fortgesetzte Gütergemeinschaft bedeutet, dass dann, wenn beim Tode des einen der in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden sind, zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen die Gütergemeinschaft fortgesetzt wird. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört in diesem Fall nicht zum Nachlass (§ 1483 Abs. 1 Satz 3 BGB).

Zwei Schwestern verwalten seit 15 Jahren Gebäude und landw.
Nutzfläche der verstorbenen Eltern in einer Gütergemeinschaft.
Es wurde ihnen vor 15 Jahren überschrieben.

Übersetzt: Zwei Schwestern gehören ein oder mehrere
Grundstücke gemeinschaftlich. Das „überschrieben“ muss man
wohl als Schenkung verstehen.

Müssen muss man nicht, mutmaßen kann man hingegen.

Nummer 7 gilt hinsichtlich der 30%, aber nicht weiter.

Und aus Deiner Antwort an mich muss man schlussfolgern, dass die Nr. 7 hier gar nicht zur Anwendung kommen kann, da (von Deiner Vermutung ausgehend) keine fortgesetzte Gütergemeinschaft im Sinne des BGB vorliegt.

vdmaster

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Nummer 7 gilt hinsichtlich der 30%, aber nicht weiter.

Und aus Deiner Antwort an mich muss man schlussfolgern, dass
die Nr. 7 hier gar nicht zur Anwendung kommen kann, da (von
Deiner Vermutung ausgehend) keine fortgesetzte
Gütergemeinschaft im Sinne des BGB vorliegt.

Wohl war. Ich nehme meine Äußerung deshalb dahingehend zurück.

Mal gucken, ob noch Informationen kommen.