Befreiung von der Grundsteuer im §3 GrStG

Hallo,

mich beschäftigt folgendes Thema:

Im §3GrStG ABS(1) heißt es:

„Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen, der ihn für die begünstigten Zwecke benutzt, oder einem anderen nach den Nummern 1 bis 6 begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein.“

Was bedeutet „zuzurechnen sein“? Muss in diesem Fall die z.B. inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts auch Eigentümer des Grundbesitzes sein oder genügt es, wenn sie Pächterin ist?

Ich habe leider bisher nichts zu diesem Thema finden können. Scheint wohl sehr speziell zu sein.

Vielen Dank für Eure Antworten

Robby

Servus,

es geht um Besitz. Das steht im Titel von § 3 GrdStG.

Der Begriff der „Zurechnung“ stammt aus dem BewG. Er unterscheidet sich vom Eigentum dadurch, dass er auch Erbbaurechte und wirtschaftliches Eigentum vor Eintragung umfasst und dadurch, dass er sich auf den Stichtag 01. Januar bezieht, während Eigentum auch unterjährig übergehen kann. Schließlich sind auch Fälle denkbar, in denen ein Grundstück sachlich unzutreffend, aber formal richtig und bestandskräftig einem anderen als dem Eigentümer zugerechnet wird, z.B. durch unterbliebene Zurechnungsfortschreibung. In diesem Fall setzt die Grundsteuer nicht am Sachverhalt (tatsächliches Eigentum), sondern an der Zurechnung an: Verfahrenstechnisch ist der abstrakte Einheitswertbescheid Grundlagenbescheid für alles, was auf der Ebene Grundsteuer passiert: Sein Inhalt gilt für die Festsetzung der Grundsteuer, auch wenn er materiell falsch ist. Das wäre anders, wenn an der zitierten Stelle auf Begriffe wie Eigentum etc. Bezug genommen würde.

Pacht alleine reicht nicht für die Befreiung; Besonderheiten stehen in Satz 3.

Schöne Grüße

MM