Befreiung von der Rentenversicherung

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Anliegen:

Person X arbeitet jetzt im 3. Jahr für eine Versicherung. Von der
Rentenversicherung ist er noch in diesem Jahr befreit.
Ab dem kommenden Jahr müsste derjenige wenn er nichts unternimmt in die RV einzahlen.

Jetzt ist es aber so das bevor derjenige für die Versicherung gearbeitet hat, hatte dieser eine Firma die sich mit dem Innenausbau beschäftigt hat.
Dort wurde derenige im Jahr 1996 von der RV dauerhaft befreit.

Jetzt meine Frage.

Gilt diese dauerhafte Befreiung auch für die Tätigkeit als
Ausschließligkeitsvertreter? Oder was gibt es noch für Möglichkeiten
das derjenige nicht unbedingt in die gesetzl. RV einzahlen muß.
Das man jemanden einstellen kann der mehr als 400€
verdient ist bereits bekannt.

Danke schon mal im voraus.

Andreas

Hallo schöner Vorname,

zunächst vorweg, die Tätigkeit als „gebundener Versicherungsvermittler“ (Scheinselbstständiger) hat mit der vorherigen Selbstständigkeit überhaupt nichts zu tun. Für die Befreiung als „Existenzgründer“ hast Du hoffentlich das Befreiungsformular der Deutschen Rentenversicherung ausgefüllt und der RV zugeschickt. Falls nicht, kann es sein, dass Du demnächst viel Spaß bekommst. Ist mir passiert, dass ich es nicht rechtzeitig gemacht habe und die DRV möchte jetzt ein halbes Jahr Beiträge von mir haben.

Neben der Möglichkeit eine Person mit mehr als 400,- Euro einzustellen, kannst Du auch zwei 400,- Euro-Kräfte einstellen.

Viele Grüße

Andreas

Hallo,

es kann sehr wohl sein, dass eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sich auch auf die jetzige Tätigkeit als arbeitnehmerähnliche Person erstreckt. Dies gilt insbesondere, wenn die frühere Befreiung wegen des Bestehens einer privaten Lebens- bzw. Rentenversicherung ausgesprochen wurde ( so u.a. nach §§ 231, 231a, 229a SGB VI). Eine verbindliche Auskunft kann hier nur die DRV unter Vorlage des damaligen befreiungsbescheides geben.

Gruß Woko

Hallo,

danke für die Info.

Habe heute folgenden Artikel gefunden.

„Ferner können Personen dauerhaft von der Versicherungspflicht befreit werden, die am 31.12.1998 eine selbständige Tätigkeit ausgübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach wegen der Regelung arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit versicherungspflichtig werden.“

Die Gegebenheiten sind alle erfüllt. Die Befreiung lag zu diesem Zeitpunkt bereits vor.