Gibt es eine inventurfrei Bilanz? Ist es möglich mit einem Einzelhandelsgeschäft mit 10-Jähriger jährlicher Inventur die Inventur nur in Abständen von einigen Jahren zu machen, wenn der Warenbestand jedes Jahr annähernd gleich, plus minus 10% ist?
Hallo Wolfgang,
Person welche die Möglichkeit darstellte sagte: Bin auch selbstständig und habe es so mit dem Finanzamt geregelt, dass ich in größeren Abständen als in einem Jahr eine Inventur mache.
Im Prinzip ist es ja wie mit dem Stromablesen, ich lese ab und am Ende wird abgerechnet. Bei einer Schätzung macht man Abschläge warum kann diese Schätzung/ Abschlagszahlung nicht für längere Zeit gleich bleiben? Der Differenzbetrag wird ja eh gefordert! Eigentlich beläuft sich meine Frage darauf ob es andere Möglichkeiten gibt.Die Person die mir das erzählt hat zeigt ja, dass es andere Möglichkeiten gibt! Wenn das nicht der Fall sein sollte, ist es wahrscheinlich nur ein Wichtigmacher, denn ich kann den Wahrheitsgehalt seiner Aussage nicht prüfen, bzw. fehlt mir das Fachwissen dazu.
Gruß
Annale
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Vorweggeschickt sei erst mal, dass wir in D zwei Arten von Bilanzen haben. Die Erste ist die Handelsbilanz. Diese wird nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt.
Die Zweite ist die Steuerbilanz. Hier werden die Regeln des Steuerrechts (insbesondere Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz und Bewertungsgesetz) zu Grunde gelegt.
Beide Arten von Bilanzen sehen im Grundsatz eine jährliche Inventur vor. Bei der Inventur ist aber nicht nur der Warenbestand zu ermitteln. Es sind ebenfalls die Gegenstände des Anlagevermögens (Regale, Fahrzeuge, Maschinen, …) zu erfassen.
Hier lautet der Grundsatz, dass jedes Teil einzeln gezählt werden muss. Damit aber bei einem großen Warenlager dieser Aufand nicht unverhältnismäßig wird, hat der Gesetzgeber einige Inventurvereinfachungsverfahren zugelassen.
Eines dieser Verfahren ist das so genannte Festwertverfahren. Dieses findet sich in § 240 A´bs. 3 HGB. Dort heißt es wie folgt:
„Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.“
Es ist also für bestimmte Wirtschaftsgüter zulässig, diese über einen längeren Zeitraum mit einem gleichbleibenden Wert anzusetzen. Üblicherweise soll nach 3 Jahren überprüft werden, ob dieser Wert noch korrekt ist. Es handelt sich hierbei allerdings um eine handelsrechtliche Vorschrift. Wenn jemand allerdings nicht nach dem HGB sondern nach den Steuergesetzen verpflichtet ist, eine Bilanz aufzustellen, gilt zwar, dass er Festwerte bilden darf, die Regelung mit den 3 Jahren ist allerdings fakultativ. Wenn also in einer tatsächlichen Verständigung mit dem FA ein Überprüfungszeitraum von 10 Jahren vereinbart wurde, ist dies durchaus zulässig. Sollte es mit dem FA nicht vereinbart worden sein, empfiehlt es sich, die Überprüfung alle 3 Jahre vorzunehmen.