Befreiung von Vers.pflicht möglich?

Hallo Experten,

es ist heute nicht mein Tag, daher bitte ich die Experten hier um Einschätzung und ggffls. Belegung mit Paragraphen:

  • Frau ist seit Geburt vor über 40 Jahren privat versichert.
  • nach Studium hat sie 2,5 Jahre (1999-2001) über JAEG verdient.
  • danach Elternzeit mit insgesamt 2 Kindern für 6 Jahre
  • 4 Jahre nicht verdient, danach Teilzeitbeschäftigung
  • wg. Teilzeit von Versicherungspflicht befreien lassen
  • Nach Elternzeit will Sie nun 40% Teizeit weiterarbeiten.

GKV behauptet, sie könne sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen, da sie in den letzten 5 JAhre nicht über JAEG war. Ich glaube, sie kann sich befreien lassen, habe aber keinen Beleg dafür.

Wer weiß es besser?
Danke!

Frank

Hallo Frank,
wenn ich Dich richtig verstanden habe ist die Person doch bereits
von der Versicherungspflicht befreit, wegen Teilzeitbeschäftigung oder ?
Und dann eine erneute Befreiung ?

Hallo,
Sie hat sich offenbar damals von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen um weiter in der PKV bleiben zu können.
Diese Befreiung gilt auf Dauer, d.h. es tritt bei Aufnahme einer
grundsätzlich krankenversicherungspflichtigen Tätigkeit aufgrund
der damals ausgesprochenen Befreiung keine Krankenversicherungspflicht
ein - sie kann nicht in die GKV als Mitglied wechseln !!
Gruß
Czauderna

Hallo Günter,

Sie will ja in Ihrer PKV bleiben, aber die GKV-Beraterin meinte, das geht nicht!

DAnke für Deine Antwort!
Frank Wilke

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Hi Jörg,

selbst als ich es nochmal aufgeschrieben habe, ist mir dieser Punkt nicht aufgefallen. Das ist definitiv NICHT mein Tag heute.

Danke!
Frank Wilke

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Jetzt behauptet aber jemand etwas anderes aus §8 SGB V:

§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
[…]
2.durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich[size=18][color=blue] nur [/color][/size]auf die Elternzeit,
[…]

Jetzt bin ich ja wieder total verwirrt…
Sie war wegen 2 Kindern 6 Jahre in Elternzeit, davon 4 Jahre nix verdient, dann 2 Jahre (die letzten zwei der Elternzeit) Teilzeit mit Befreiung.

Günter, kannst Du mich nochmal retten?

FRank Wilke

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Hallo,
ich antworte von zu Hause aus - deshalb aus dem Bauch heraus.
Der von dir zitierte § bezieht sich auf genau den Fall, dass eine bisher PKV-versicherte Arbeitnehmerin während des Erziehungsurlaub eine
Teilzeitbeschäftigung aufnimmt, die zwangsläufig zur Versicherungspflicht
führen würde - deshalb kann sie sich befreien lassen - meines
Wissen nach gilt diese Befreiung aber auch auf Dauer. Scheinbar
die Dame in deinem Fall damals genau dies getan. Sie muss doch darüber
einen Bescheid haben - den soll Sie einfach der GKV vorlegen und
fertig ist die Sache.
Gruß
Günter Czauderna

Sie will ja in Ihrer PKV bleiben, aber die GKV-Beraterin
meinte, das geht nicht!

Mach dir nichts draus, Frankie! Ich habe in letzter Zeit 2x Sachbearbeiterinnen der GKVn die neuen Gesetzesveränderungen um die Ohren hauen müssen, weil sie falsch geschult worden sind oder nicht richtig aufgepasst haben!

Immer wenn ich mal nicht da bin!
§ 1.2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,

Die Befreiung gilt nur für die Beschäftigung während der Elternzeit.

Damit ist auch klar, was bei einer Teilzeitbeschäftigung über die Elternzeit hinaus passiert - Pflicht! Kein Befreiungsrecht!

Thorulf Müller

Hallo Guenter,

Diese Befreiung gilt auf Dauer, d.h. es tritt bei Aufnahme
einer grundsätzlich krankenversicherungspflichtigen Tätigkeit
aufgrund der damals ausgesprochenen Befreiung keine
Krankenversicherungspflichtein - sie kann nicht in die GKV als Mitglied wechseln !!

Sorry, ich kanns aus Orts- und Zeitgründen nicht substantiiert begründen aber das ist definitiv falsch! Eine Befreiung wegen Teizeit in(!) der Elternzeit hat definitiv keine Auswirkung auf die Beschäftigung nach(!) der Elternzeit.

Gruß Gero

Hallo,
ich gehe in diesem Falle davon aus, das seinerzeit eine generelle
Befreiung erfolgte und nicht nur für die Dauer der Erziehungszeiten/Erziehungsurlaubs.
Man muesste den Bescheid sehen um näheres zu sagen.
Gruß
Czauderna