Herr A hat vor drei Jahren ein Gewerbe angemeldet und sich für die Regelung zur Befreiung der Umsatzsteuerabfuhr für Kleinunternehmer entschieden (§19 UStG).
Er möchte jedoch fortan am Unsatzsteuerprogramm freiwillig teilnehmen und sich dadurch gewisse Vorteile für seine Unternehmung sichern.
Aus den Vorjahren ist ersichtlich, dass die Bemessungsgrundlage für die vorausssichtlich zu zahlende Umsatzsteuer, sprich die Erlöse der Vorjahre, eine deutlich geringere Umsatzsteuerzahllast von 1000€ ausweisen. Dies wird sich für eine absehbare Zeit auch nicht ändern. Damit wäre also eine Befreiung der Vorauszahlung von Umsatzsteuer in monatlichen oder vierteljährlichen Intervallen gemäß §18 Abs. 2 Satz 2 grundsätzlich möglich.
In Satz 3 des vorgenannten Paragraphen ist jedoch folgende Regelung getroffen worden:
„Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat“.
Frage: Muss A damit rechnen, dass er monatliche Voranmeldungen für die nächsten zwei Jahre tätigen muss, obwohl die Aufnahme der Tätigkeit schon drei Jahre zurück liegt?
Es ist zu beachten, dass A zuvor noch keine Umsatzsteuer abgeführt hat, jedoch für die Vorjahre immer eine ordnungsgemäße Steuererklärung über Anlage G und EÜR erfolgte - das Finanzamt sollte also einen aussagekräftigen Überblick über die Höhe der jährlichen Umsätze haben.
Danke für Eure Hilfe!
Robert