Hallo!
Ein Mensch erhält eine Zusage für ein befristetes 6 monatiges Arbeitsverhältnis. Die PROBEZEIT soll aber ebenfalls 6 Monate lang sein.
Ist das rechtens??
Danke.
Hallo!
Ein Mensch erhält eine Zusage für ein befristetes 6 monatiges Arbeitsverhältnis. Die PROBEZEIT soll aber ebenfalls 6 Monate lang sein.
Ist das rechtens??
Danke.
Kurze Antwort
Hi!
Ist das rechtens??
Ja!
LG
Guido
OK, OK - dann halt etwas länger:
Im BGB §622 Abs. 3 steht:
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Das heißt nicht, dass eine Probezeit nicht länger vereinbart werden kann, aber es regelt die 6 Monate, in dem man die Kündigung vereinfachen kann!
Hallo
Das klingt ein wenig nach einem „klassischen“ befristeten Probearbeitsverhältnis. Da müßte man die entsprechenden Formulierungen im AV im Wortlaut kennen.
Gruß,
LeoLo
…was ist denn so klassisch an dem „klassischen“ befristeten
Probearbeitsverhältnis???
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo
Das klingt ein wenig nach einem „klassischen“ befristeten
Probearbeitsverhältnis. Da müßte man die entsprechenden
Formulierungen im AV im Wortlaut kennen.Gruß,
LeoLo…was ist denn so klassisch an dem „klassischen“ befristeten
Probearbeitsverhältnis???
Es handelt sich dann dabei um eine Befristung nach TzBfG § 14, Absatz 1, Nummer 5
Allerdings kann eine solche Befristung auch unwirksam sein. Kommt auf den Wortlaut im AV an. Es gibt Urteile, wo darauf verwiesen wird, daß im Befristungs-AV darauf ausdrücklich hingewiesen werden muß, daß die Befristung endet, wenn der AG die Weiterbeschäftigung nicht wünscht (es muß also sozusagen „darüber gesprochen werden“ oder ein Zeitpunkt festgemacht sein, bis wann der AG sich äußern muß, wenn (k)eine Weiterbeschäftigung erfolgt).
Es kann natürlich auch eine ganz „normale“ Befristung auf Zeit sein. Allerdings widerspricht die Probezeitvereinbarung im von dir angesprochenen Falle dieser Variante tatsächlich, wobei ich bezweifel, daß man sie großartig gerichtlich angreifen könnte (zumindest wird es schwierig).
Gruß,
LeoLo