Befrist. Mietvertrag: §545 BGB ist ausgeschlossen

Hallo!

Wenn in einem (auf 5 Jahre) befristeten Mietvertrag Folgendes steht:

„Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis in Abweichung von § 545 BGB als nicht verlängert. Nach Ablauf des Mietverhältnisses muß eine Fortsetzung oder Erneuerung ausdrücklich vereinbart werden.“,

welche (rechtlichen) Konsequenzen hat das für den Mieter und auch für den Vermieter, wenn der Mieter nach Ablauf der Frist weiterhin dort wohnen bleibt und auch der Vermieter nicht widersprochen hat?

Vielen Dank und schöne Grüße!
0815

Zusatzinformationen
Der Mietvertrag lief Ende August 2009 aus.
Besteht der Mietvertrag durch konkludentes Verhalten evtl. doch weiter?
Falls nicht, was wäre dann mit Vereinbarungen im Mietvertrag (Renovierungen usw.) und Kündigungsfristen?

Danke!

Die blosse Benennung des § 545 BGB im Mietvertrag ist nicht ausreichend. Der Mieter dürfte hier auf der sicheren Seite sein. Wenn das Ende des Mietverhältnisses für August 2009 festgelegt worden ist, ohne dass der Vermieter in der Zwischenzeit aktiv geworden ist, liegt eine stillschweigende Vertragsfortsetzung vor.