Befristet oder automatisch unbefristet?

Guten Tag,
mal angenommen eine Person hat einen befristeten Arbeitsvertrag der einmal schon verlängert wurde. Das Unternehmen kündigt diesen betriebsbedingt. Vor Gericht wird ein Vergleich geschlossen. Der alte Vertrag wird demnach beendet und ein neuer Arbeitsvertrag wird vereinbart. Dieser ist wieder befristet. Insgesamt bliebe die Betriebszugehörigkeit unter zwei Jahren. Nun habe ich mal gehört, dass es sich, da es sich um keine weitere Verlängerung sondern einem neuen Vertrag handeln würde, dennoch automatisch um einen unbefristeten Vertrag handeln.
Stimmt das?
Vielen Dank im Vorraus für das diskutieren dieses Sachverhaltes,
Jonas

Hallo,

da gibt es wenig zu diskutieren, da dies einer der Fälle ist, in denen die Befristung immer wirksam, weil zulässig mit Sachgrund gerechtfertigt ist, auch wenn 2 Jahre überschritten wären, sich die Bedingungen ändern würden oder keine nahtlose Fortsetzung vorläge.

§ 14 TzBfG Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

VG
EK

Vielen Dank für die Info!!!