Hallo ihr wissenden,
hab da mal ne Frage zum Arbeitsrecht.
x ist für ein Jahr im unbegründeten Zeitvertrag bei der Stadt beschäftigt.
Laut AG soll x weiter beschäftigt werden, jedoch wieder nur im Zeitvertrag, eine Festanstellung ist vonseiten des AG ausgeschlossen.
Nun ist das tzbfg § 14 nicht so ganz zu verstehe…
Ist die unbegründete Weiterbeschäftigung nur noch für ein Jahr möglich?
Wie schat es aus wenn in der „Verlängerung“ eine Begründung vermerkt ist?
Ein Kollege von x hatte bereits einen unbegründeten zwei Jahresvertrag und wurde nun für weitere zwei Jahre, allerdings mit Begründung, weiterbeschäftigt, ist dies überhaupt zulässig?
danke schon mal
peppy
Hi!
Kurz und bündig (und vereinfacht!!!)
Ohne Sachgrund kann man bis zur Dauer von zwei Jahren dreimal verlängern.
Mit Sachgrund kann man theoretisch bis zum St. Nimmerleinstag verlängern.
Gruß
Guido
Mit Sachgrund kann man theoretisch bis zum St.
Nimmerleinstag verlängern.
Das lese ich im tzbfg § 14 abs. 1 anders:
„Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“
Also Verlängerung über zwei Jahre nicht möglich wenn zuvor ein unbegründeter Vertrag bestand!?
peppy
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Du schmeißt da was durcheinander
Das lese ich im tzbfg § 14 abs. 1 anders:
Im Abs. 1 steht das nicht.
„Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit
demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“
Das steht so in Abs. 2 und bezieht sich auf den 1. Satz dieses Absatzes , der da lautet:
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
Die Sachgrundbefristung aus Abs. 1 bleibt davon unberührt.
Also Verlängerung über zwei Jahre nicht möglich wenn zuvor ein
unbegründeter Vertrag bestand!?
Wie gesagt: Ohne Grund nicht, mit Grund schon.
Gruß
Guido
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html