Befristete Arbeitsverträge

Hallo,

es geht hier um eine eventuelle Unwirksamkeit von befristeten Arbeitsverträgen.

Arbeitnehmer hat folgende Verträge mit dem gleichen Arbeitgeber abgeschlossen:

06/2009 - 11/2009 als GfB (geringfügig Beschäftigte)
12/2009 - 05/2010 als GfB
06/2010 - 11/2010 als GfB
12/2010 - 05/2011 als GfB

06/2011 - 12/2011 sachlich befristeter Arbeitsvertrag als
15 Std. Kraft
12/2011 - 06/2012 15 Std. Kraft ohne sachliche Befristung
06/2012 - 12/2012 15 Std. Kraft ohne sachliche Befristung

  1. Wäre die Befristung nicht ungültig bei dem Vertrag der nach der sachlichen Befristung geschlossen wurde?
  2. Hat der AN durch den letzten unterschriebenen befristeten Vertrag den eventuell entstandenen unbefristeten Vertrag wieder ungültig gemacht?
  3. Gäbe es überhaupt eine Chance auf Klagung der Wiedereinstellung?

Hallo

Die letzte Brfristungsabrede ist entscheidend, also:

06/2012 - 12/2012 15 Std. Kraft ohne sachliche Befristung

Diese Befristung ist unwirksam, wenn der AN dies rechtzeitig ( http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__17.html ) feststellen lässt.

  1. Wäre die Befristung nicht ungültig bei dem Vertrag der nach
    der sachlichen Befristung geschlossen wurde?

Inzwischen nicht mehr, da der AN die Klagefrist verpasst hat. Aber das ist nun ja auch schnuppe.

  1. Hat der AN durch den letzten unterschriebenen befristeten
    Vertrag den eventuell entstandenen unbefristeten Vertrag
    wieder ungültig gemacht?

Nö.

  1. Gäbe es überhaupt eine Chance auf Klagung der
    Wiedereinstellung?

Nicht „Wiedereinstellung“ sondern Weiterbeschäftigung aufgrund des unbefristeten AV.

Gruß,
LeoLo

Hallo,

was in dem Arbeitsvertrag steht, ist unerheblich. Selbst wenn da steht, dass eine Beschäftigung „ohne sachlichen Grund“ erfolgt, wäre sie wirksam, wenn es einen Sachgrund gibt.

Insofern spricht zwar einiges dafür, dass die Befristung unwirksam ist, sie muss es aber nicht sein.

VG
EK

Hallo,

Diese Befristung ist unwirksam, wenn der AN dies rechtzeitig (
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__17.html )
feststellen lässt.

Auszug: … so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende

AN hätte dann also noch 3 Wochen Zeit, oder soll dies bezogen sein auf der vorletzten Verlängerung?

Gruß
Susanne

Hallo,

was in dem Arbeitsvertrag steht, ist unerheblich. Selbst wenn
da steht, dass eine Beschäftigung „ohne sachlichen Grund“
erfolgt, wäre sie wirksam, wenn es einen Sachgrund gibt.

Der Sachgrund wurde handschriftlich mit Zeitbegrenzung eingefügt.
Der Sachgrund bestand auch nicht mehr bei der erneuten und der letzten Verlängerung.

Insofern spricht zwar einiges dafür, dass die Befristung
unwirksam ist, sie muss es aber nicht sein.

Also sollte man das doch mal rechtlich überprüfen lassen?

Gruß
Susanne