Eine Befristung nach Satz 1 ist
nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Was bedautet „zuvor“? 3 Tage oder auch 10 Jahre?
Danke für die Antworten
Eine Befristung nach Satz 1 ist
nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Was bedautet „zuvor“? 3 Tage oder auch 10 Jahre?
Danke für die Antworten
Zuvor halt
Was bedautet „zuvor“? 3 Tage oder auch 10 Jahre?
Derzeit noch „zuvor“.
Man munkelt, dass wohl im Gespräch ist, das TzBfG dahingehend ändern zu wollen, dass da „2 Jahre“ oder Ähnliches reinkommt, derzeit gilt aber schlicht: War schonmal da, ist also unbefristet.
Ebenfalls ohne Anrede und Gruß
Guido
Hi hab mal ne Frage,
Wenn jemand ein Praktikum zur Berufsanerkennung macht Dauer 6Monate und dann 9Monate nicht mehr in dieser Firma ist. Aber danach wieder eingestellt wird, mit befristeten Verträgen ist das dann rechtens oder kann das der AG in diesen Fall gar nicht machen.
Danke Voraus
Ingrid
Hallo,
es darf bei Zeitbefristungen ohne Sachgrund zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden haben, ein Praktikum oder ein Ausbildungsverhältnis schaden nicht.
Für Befristungen mit Sachgrund sind Vorbeschäftigungen sowieso unschädlich.
VG
EK
Hallo
wie ist es wenn die befristeten Verträge 3x mit Sachgrund sind und die folgenden befristungen jedoch ohne Sachgrund sind. Aber inzwischen 50%v.H ein normaler Vertrag ist und als ergänzung 25%v.H. weiter befristet ohne Sachgrund weiterlaufen. Dieses soll immer als ergänzung oder Anhang zum Arbeitsvertrag laufen.
Kann man sowas machen und was ist fur AN zu beachten.
danke