Unter Vorbehalt
Hi!
§ 629 BGB spricht von dauerndem Dienstverhältnis.
In der Regel ist es so, dass das auch für befristete Arbeitsverhältnisse gilt, man wäre also freizustellen ab dem Beginn einer fiktiven Kündigungsfrist, da der Fristablauf hier einer Kündigung gleichsteht.
Die Tage müssen idR vorher beantragt werden, einfach sagen: „Ich bin dann mal weg!“ ist nicht.
Was mich allerdings jetzt zögern lässt, ist die Tatsache der sehr kurzen Beschäftigungsdauer. Im genannten § steht „dauernd“, damit Aushilfstätigkeiten eben ausgeklammert werden.
Da ich mir jetzt mal so gar nicht sicher bin, wo da die Grenze liegt, bitte ich darum, mein Statement mit einem VORSICHT! zu registrieren und hoffe da noch auf eine rechtssichere Quelle.
Es kann übrigens sein, dass in einem anwendbaren MTV oder im Arbeitsvertrag etwas geregelt ist, die Bezahlung nach § 616 BGB kann durchaus ausgeschlossen werden, was dann bedeuten würde, Freistellung JA, Bezahlung NEIN.
Gruß
Guido