Hallo,
Es gibt doch sog. befristete Mietverträge bzw. Zeitmietverträge. Kann der Vermieter diese zum Ablauf-Termin ohne weiteres kündigen oder wofür sind die überhaupt gut?
Gruß
oranier
Guten Morgen.
…hm, der neue Opera scheint sich mit der Startseite wohl nicht sooo zu vertragen (=altes Problem besteht)
Es gibt doch sog. befristete Mietverträge bzw.
Zeitmietverträge. Kann der Vermieter diese zum Ablauf-Termin
ohne weiteres kündigen oder wofür sind die überhaupt gut?
Unter Beachtung der aktuell geltenden Vorschriften geht das(*). Siehe auch FAQ:1316 (Achtung: unbefristete Mietverträge). Und Zeitmietverträge definieren den (maximalen) Zeitraum innerhalb dessen ein Mieter eine Wohnung bewohnen darf(**).
(*)präziser: ZMV können nur in Ausnahmefällen vorzeitig beendet werden.
(**)Zitat „Durch die Neuregelung (Mietrechtsreform vom 01.09.2001) herrscht anders als bisher zwischen Vermieter und Mieter von Beginn an Klarheit über die Dauer und den Ablauf der Mietzeit. Dies ist der eigentliche Sinn und Zweck eines Zeitmietvertrags“
Quelle: ‚Praxis Lexikon Mietrecht‘ v. Bernhard Bögel
HTH
mfg M.L. (Entschuldigung für das optische Durcheinander…)
Hallo nochmal
…hm, der neue Opera scheint sich mit der Startseite wohl
nicht sooo zu vertragen (=altes Problem besteht)
(gehört in ein anderes Brett) Mit jungfräulichem Opera bitte die Seite http://www.wer-weiss-was.de/content/start.shtml aufrufen -> keine Werbung zu sehen
…aber hier noch ein Link zur Frage: http://www.wengersky.de/texte/mietrecht/mietrechtsre…
HTH
mfg M.L.
Hallo,
danke für die informative Antwort!
- Was bedeutet „Opera“?
- Würde als „Befristungsgrund für den Vermieter“ gelten: Vermieter möchte nach Ablauf der Frist das Haus umbauen?
- Könnte ggf. trotzdem das Mitverhältnis fortgesetzt bzw. ein neues vereinbart werden? Oder, da im gegenseitigen Einverständnis: „Wo kein Kläger…“?
- Gibt es für die Befristung eine untere Grenze?
danke!
Gruß
oranier
Hallo nochmal.
danke für die informative Antwort!
Bitte.
- Was bedeutet „Opera“?
Opera ist ein I-net Browser -> hat mit ‚Mietrecht‘ nichts zu tun. Siehe ALK-Brett.
- Würde als „Befristungsgrund für den Vermieter“ gelten:
Vermieter möchte nach Ablauf der Frist das Haus umbauen?
Immerhin kann man einen legitimen Befristungsgrund angeben. Siehe auch den link im Nachtrag
- Könnte ggf. trotzdem das Mitverhältnis fortgesetzt bzw. ein
neues vereinbart werden? Oder, da im gegenseitigen
Einverständnis: „Wo kein Kläger…“?- Gibt es für die Befristung eine untere Grenze?
Zur Erinnerung: http://www.wengersky.de/texte/mietrecht/mietrechtsre…
…und wurde das nicht gestern schon in anderer Form beantwortet ?
HTH
mfg M.L.
Hallo Markus,
der Link von Dir hat jedoch mit dem Zeitmietvertrag nicht viel zu tun. Im Link geht es um den sogenannten Kündigungsausschluss, den Mieter und VM miteinander vereinbaren können.
Der Zeitmietvertrag richtet sich weiterhin nach § 575 BGB. Er ist bei Vertragsabschluss zu begründen. Das heisst, es muss der Eigenbedarf bereits voran erklärt sein - auch für wen - oder es muss dargetan werden, dass die Wohnung komplett verändert oder gar abgerissen werden soll. Dieser Zeitmietvertrag endet automatisch.
Der Mieter muss in diesem Fall zum Ende des Vertragszeitpunktes ausziehen. Aber ----- haben sich die Voraussetzungen geändert und der VM will weder Eigenbedarf, weder Abbruch noch Umbau geltend machen, muss er den Mieter rechtzeitig hinweisen, dass der Grund der Befristung weggefallen ist und er muss dem Mieter die Wohnung anbieten. Tut er dies nicht und lässt er den Mieter im Glauben, er, der VM, würde nun den Grund der Befristung umsetzen, vermietet dann erneut, kann sich der VM schadenersatzpflichtig machen. Deshalb „kann“ weil es hier auf die Vorgänge vor dem Ausug ankommt und ob erkennbar war für den Mieter, dass der VM den Grund der Befristung nicht wahrnehmen wird.
Grüsse Günter
…hm, der neue Opera scheint sich mit der Startseite wohl
nicht sooo zu vertragen (=altes Problem besteht)Es gibt doch sog. befristete Mietverträge bzw.
Zeitmietverträge. Kann der Vermieter diese zum Ablauf-Termin
ohne weiteres kündigen oder wofür sind die überhaupt gut?Unter Beachtung der aktuell geltenden Vorschriften geht
das(*). Siehe auch FAQ:1316 (Achtung: unbefristete
Mietverträge). Und Zeitmietverträge definieren den (maximalen)
Zeitraum innerhalb dessen ein Mieter eine Wohnung bewohnen
darf(**).
(*)präziser: ZMV können nur in Ausnahmefällen vorzeitig
beendet werden.
(**)Zitat „Durch die Neuregelung (Mietrechtsreform vom
01.09.2001) herrscht anders als bisher zwischen Vermieter und
Mieter von Beginn an Klarheit über die Dauer und den Ablauf
der Mietzeit. Dies ist der eigentliche Sinn und Zweck eines
Zeitmietvertrags“
Quelle: ‚Praxis Lexikon Mietrecht‘ v. Bernhard Bögel
meine Literatur : einige Autoren
Bub/Treier, Schmidt /Futterer, Blank/Börstinghaus, Palandt
jeweils Kommentare von einer weiteren Zahl an Kommentaren und / oder Fachzeitschriften zum Miet- und Gewerberaumrecht. Je nach Gerichtsstand - Pallandt ( BGB) ist klar, wird eher Bub/Treier oder Blank / Börstinghaus verwendet. Bub/Treier und Blank/Börstinghaus gelten als die Gurus im Mietrecht ( was uns im Süden betrifft ) .
Grüsse Günter
Hallo,
danke für die Klarstellung!
der Link von Dir hat jedoch mit dem Zeitmietvertrag nicht viel
zu tun. Im Link geht es um den sogenannten
Kündigungsausschluss, den Mieter und VM miteinander
vereinbaren können.
in dem Link findet sich die Formulierung:
Der Bundesgerichtshof hat diese Vorschrift des BGB kassiert.
Geht denn sowas?
Nach meinem Verständnis des Verhältnisses von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann ein Gericht, sei es auch die höchste Instanz, keine Gesetzesvorschrift „kassieren“.
Gruß
oranier
Hallo,
wir haben zwar fast alles durch Gesetze geregelt, aber es können doch trotzdem zwei Parteien miteinander - solange die Vereinbarung weder sittenwidrig noch strafrechtlich relevant ist - eine Willenserklärung abgeben, die sich nicht nach dem entsprechenden Gesetz richtet.
Der BGH hat ausser meiner Sicht völlig zu recht erkannt, dass wenn der Gesetzgeber schon einen Zeitmietvertrag nur noch unter engen Grenzen erlaubt, es den Parteien möglich sein muss, trotzdem ein auf Zeit befristetes Mietverhältnis abzuschliessen. Da dies aber dann, wenn nach § 575 BGB die Vorgaben nicht eingehalten werden, unmöglich ist, zwei Parteien trotzdem nur auf vier Jahre z.B. einen Vertrag wollen - denn der Mieter könnte ja auch in vier Jahren selbst ein Haus erstellen wollen - sagt der BGH, dann könnt igr ( die Vertragsparteien ) einen unbefristeten Vertrag schliessen, der aber vor Ablauf von z.B. vier Jahren von keiner der beiden Seiten gekündigt werden kann.
Hier hat der Gesetzgeber einfach nicht beachtet, dass ein Mieter oder ein Vermieter gemeinsam ein anderes Interesse haben als der Gesetzgeber vorgibt.
Im Übrigen sei hier noch hingewiesen, dass diese berühmte Eigenbedarfskündigung - wenn der VM trotzdem nicht selbst oder einer seiner Angehörigen einzieht - durch ein Urteil, das noch nicht im Text veröffentlicht ist, auch bereits wankt. Die Pressemitteilung ist jedoch unmissverständlich. BGH VIII ZR 368/03.
Grüsse Günter
Dies ist zwar ein Brett für Fragen im Mietrecht. Aber, dies sei erlaubt. Das alte Mietrecht war klarer, war einfacher und hatte weniger Fallstricke als der Murx von 2001.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Günter
Der Zeitmietvertrag richtet sich weiterhin nach § 575 BGB. Er
ist bei Vertragsabschluss zu begründen. Das heisst, es muss
der Eigenbedarf bereits voran erklärt sein - auch für wen -
oder es muss dargetan werden, dass die Wohnung komplett
verändert oder gar abgerissen werden soll. Dieser
Zeitmietvertrag endet automatisch.
Ginge als Begründung auch: Ich will in drei Jahren umbauen oder ggf.(mieterfrei) verkaufen? Oder wäre das eine anzufechtende Begründung, auch wenn der Mieter dem Vertrag mit dieser Begründung zustimmt?
Grüße
oranier
Hi,
der Mieter kann diesen Befristungsgrund nehmen. Sinnvoller ist es, der VM kreuzt die Befristung an, macht einen verweis auf „Sonstige Vereinbarungen“, die in jedem Mietvertrag am Ende stehen und fügt dort ein „Das Mietverhältnis ist befristte. Der VM wird nach Beendigung der Befristung die Räume vollständig umzubauen und die Einteilung der Wohnung völlig verändern.“
Grüsse Günter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]