Hallo,
hat jemand Erfahrung mit einem Sabbatical?
angenommen jemand hat eine unbefristete Stelle im öffentlichen Dienst und möchte ein halbes Jahr eine Auszeit nehmen, wäre es theoretisch denkbar befristet für ein Jahr die Stundenzahl zu halbieren um mittels eines Arbeitszeitkontos zunächst ein halbes Jahr Vollzeit die Stunden anzusparen und anschließend ein halbes Jahr Freizeit die Stunden wieder abzufeiern?
Würde dies unter das Teilzeitrecht fallen? Gäbe es für die Beantragung eines solchen Vorhabens Bearbeitungsfristen innerhalb derer eine Antwort des Arbeitgebers zu erwarten wäre?Was wäre, wenn der Arbeitgeber einfach nicht antwortet?
Worauf müsste derjenige achten falls dem Vorhaben zugestimmt würde? Hätte das Auswirkungen auf den unbefristeten Vertrag? Würde derjenige einen Veränderungsvertrag bekommen?
Im Voraus schon mal ganz herzlichen Dank für Eure Beiträge
Simone
Hallo Simone,
frag am besten in deiner Personalstelle nach, es gibt für „den“ öffentlichen Dienst keine verbindliche Regelung, für einige Gruppen innerhalb des öffentl. Dienstes (z. B. Lehrer Gs/Hs in BY) gab/gibt es estsprechende Regelungen aber allgemein gibt´s nix.
Wie gesagt, frag in deiner Personalstelle mal allgemein nach, ob sich eine schriftliche Anfrage / Antrag überhaupt lohnen würde.
Grüße
dragonkidd
Hallo,
hat jemand Erfahrung mit einem Sabbatical?
angenommen jemand hat eine unbefristete Stelle im öffentlichen
Dienst und möchte ein halbes Jahr eine Auszeit nehmen, wäre es
theoretisch denkbar befristet für ein Jahr die Stundenzahl zu
halbieren um mittels eines Arbeitszeitkontos zunächst ein
halbes Jahr Vollzeit die Stunden anzusparen und anschließend
ein halbes Jahr Freizeit die Stunden wieder abzufeiern?
Nicht ausgeschlossen durch Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Nach §8, Abs.2, Satz 2 soll AN „…die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.“
Das TzBfG schließt eine befristete Vereinbarung nicht aus.
Würde dies unter das Teilzeitrecht fallen?
Ja, s.o.
Gäbe es für die
Beantragung eines solchen Vorhabens Bearbeitungsfristen
innerhalb derer eine Antwort des Arbeitgebers zu erwarten
wäre?
Ja, § 8, Abs.5 Satz1 TzBfG
Was wäre, wenn der Arbeitgeber einfach nicht antwortet?
Dann tritt die vom Arbeitnehmer verlangte Reduzierung und die vorgeschlagene Verteilung in Kraft! (§ 8, Abs.5, Satz 2, Zur „Nichteinigung“ gehört auch das absolute Schweigen des AG)
Deshalb ist es wichtig, die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit so detailliert wie möglich schriftlich gegen irgendeinen Empfangsnachweis (Zeugem, Quittung o.ä.) zu verlangen.
Worauf müsste derjenige achten falls dem Vorhaben zugestimmt
würde?
Abweichungen vom Wunsch des AN sind detailliert durch den AG zu begründen. Der Arbeitsvertrag ändert sich nur im Punkt Arbeitszeit und der davon abhängigen Bezahlung.
Hätte das Auswirkungen auf den unbefristeten Vertrag?
Nein, eine evtl. Befristung der Reduzierung bezieht sich nur auf die Arbeitszeit, nicht auf den gesamten Arbeitsvertrag.
Würde derjenige einen Veränderungsvertrag bekommen?
Nein, es gibt in der Regel eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen
Im Voraus schon mal ganz herzlichen Dank für Eure Beiträge
Simone
Die Vereinbarung sollte immer durch Gewerkschaft, Betriebs- oder Personalräte gegengelesen werden vor Unterschrift. Am besten ist es, von Anfang an jemand aus der Personalvertretung hinzu zu ziehen.
Im öffentlichen Dienst gibt es für einzelne Bereiche spezielle Tarifverträge, die auch ein „Sabbatical“ regeln.
Grüße &Tschüß