Befristeter Arbeistvertrag automatisch unbefristet?

Hallo ich habe mal eine Frage zur „automatischen“ Entfristung von Arbeitsverträgen:

Angenommen Mitarbeiter A hat einen befristeten Vertrag vom 05.08.13 bis 31.12.14 erhalten. Dieser wurde ordentlich das erste mal bis 30.06.15 verlängert. Nun soll eine 2. Verlängerung bis 05.08.15 erfolgen, der Mitarbeiter hat aber bis heute nichts schriftliches hierüber vorliegen.
Es besteht noch Resturlaubsanspruch. Jetzt würde Mitarbeiter A vom 22.06.15 bis 03.07.15 Urlaube nehmen (da bereits gebucht). Und dementsprechend einfach am 06.07.15 zur Arbeit erscheinen, da keine „Möglichkeit“ den Vertrag noch zu unterschreiben. Ist das AV dann automatisch entfristet??

Danke

Servus,

wenn Du schriebest, was „soll … erfolgen“ bedeutet, ließe sich mehr dazu sagen.

Der Rest des Sachverhalts sagt, dass A in diesem Arbeitsverhältnis jedenfalls keinen Urlaub in der Zeit 01. - 03.07. nehmen kann, weil das Arbeitsverhältnis zum 30.06. endet. Daran änderte sich auch nichts, wenn der Arbeitnehmer am 06.07. zur Arbeit erschiene: Das bloße Erscheinen bewirkt in diesem Fall nichts.

Wenn der Arbeitnehmer keinen neuen Vertrag unterschreibt, gibt es eben keinen neuen. Und wenn er eine Reise bucht, ohne dass Urlaub beantragt und genehmigt ist, ist das erstmal sein Bier.

Schöne Grüße

MM

Danke schon einmal für die Antwort. „Soll…erfolgen“ meint, dass der befristete Vertrag, zum 2. Mal verlängert werden soll. Sprich vom 01.07.15 - 05.08.15…
Und wie würde es sich wohl verhalten, mal rein theoretisch, wenn Mitarbeiter A den Urlaub nicht antreten würden, sondern Arbeitsunfähig erkrankt wäre? Die Zusage, dass der Vertrag verlängert wird, erfolgte bereits Anfang des Monats, nur liegt bis dato noch nichts schriftliches vor.

Danke

Servus,

diese mündliche Zusage (vermutlich des Arbeitgebers) ersetzt inhaltlich nicht den Vertrag. Wenn aber nachträglich z.B. am 06.07. ein befristeter Vertrag geschlossen wird, führt das zur Entfristung. Wenn keiner geschlossen wird, kann sich der Arbeitgeber wegen der Zusage wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung schadensersatzpflichtig machen.

Alles unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer den genannten Urlaub nicht eigenmächtig antritt (die Schilderung des Sachverhaltes klingt ein bisschen danach).

Schöne Grüße

MM

Hallo!
Der Mitarbeiter täte gut daran, den Urlaub sausen zu lassen und schön brav Tag für Tag zur Arbeit zu gehen. Wenn er am 1.7.ohne daß bis dahin ein neuer befristeter Arbeitsvertrag vorliegt (der muß schriftlich geschlossen werden!) weiterarbeitet, dies mit Wissen des Arbeitgebers geschieht und der Arbeit nicht unverzüglich widersprochen wird, ist damit ein unbefristetes Arbeitverhältnis zustandegekommen.
http://dejure.org/gesetze/TzBfG/15.html

Hallo Armin,

wenn der Urlaub genehmigt ist, kann der Arbeitnehmer ruhig wegfahren:

Der Effekt von § 15 Abs 5 TzBfG wäre bereits durch Abschluss eines neuen Vertrages (erneute Verlängerung der Befristung) am 06.07. erreicht, weil ja zwischen dem 30.06. und dem 06.07. auch etwas war - sonst gäbe es nix zu verlängern.

Das „etwas“ ist bereits die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 30.06. hinaus, und für das Wissen des Arbeitgebers genügt es dann, wenn dieser die Verlängerung unterschreibt.

Schöne Grüße

MM

Guten Morgen,

hieße also im Klartext: Wenn Urlaub genehmigt, und AG es nicht hinbekommt bist dato den AV vorzulegen, kann Mitarbeiter am 06.07.15 zu Arbeit gehen und auf Entfristung bestehen??

Danke

Servus,

zwischen „zur Arbeit gehen“ und „auf Entfristung bestehen“ kommt noch, dass der Arbeitgeber oder ein Vertreter des Arbeitgebers mit Personalverantwortung davon Kenntnis erhält, dass der Arbeitnehmer nicht bloß erscheint, sondern auch tatsächlich arbeitet, und nichts dagegen unternimmt.

Eine formale „Entfristung“ ist nicht notwendig, wenn der gesamte Ablauf ordentlich dokumentiert und ggf. beweisbar ist, wäre aber je nach Hintergrund und Rahmen allemal hilfreich, damit alle Beteiligten wissen, woran sie sind.

Schöne Grüße

MM

Ok, vielen Dank schon einmal für die ausführlichen Antworten.

Hallo,

nur der Vollständigkeit halber: Ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag ist gültig.
Schriftform ist nur für besondere Vereinbarungen wie zB befristung notwendig.

&Tschüß
Wolfgang