Hallo zusammen,
mal angenommen, die erste Befristung eines AN (Dauer: 12 Monate) wurde gleich nach der Ausbildung geschloßen - daher nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG ein sachlicher Grund (die Befristung in Anschluss an eine Ausbildung…, um den AN den Übergang in eine Anschulßbeschäftigung zu erleichtern).
Für die Zweite (Dauer: 3 Monate) und Dritte (Dauer: 9 Monate) gab es keinen Grund.
§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG (Teilzeit-BefristungsG): Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
Darf danach nochmals befristet werden? Gibt es eine Regelung, nach der in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergegangen werden kann?
Vielen Dank im Vorraus für jegliche Hilfe! Michaela
Hi!
Darf danach nochmals befristet werden?
Mit sachlichem Grund (der übrigens nicht im Vertrag stehen muss) darf nochmal befriset werden.
Gibt es eine Regelung,
nach der in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergegangen
werden kann?
Wenn man nach Ablauf mit Wissen des Arbeitgebers weiter arbeitet, gilt ein unbefristeter Vertrag als geschlossen.
LG
guido
Hallo Guido,
Gibt es eine Regelung,
nach der in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergegangen
werden kann?
Wenn man nach Ablauf mit Wissen des Arbeitgebers weiter
arbeitet, gilt ein unbefristeter Vertrag als geschlossen.
Der bisherigen Beschreibung zufolge besteht m.E. bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, da der Befristung mit Sachgrund 2 ohne Sachgrund folgten, die eigentlich nicht möglich wären. Oder überseh ich was?
Grüßle
Danke
Hi!
Danke für die Aufklärung - ich hatte mich wohl zu selbstverständlich ausgedrückt 
Ich habe genau deshalb den Hinweis mit der nicht zu nennenden Begründung genannt.
LG
guido