Befristeter Arbeitsvertrag

Hallo,

nächste Woche schreibe ich meine Klausur in Perso und Arbeitsrecht. Momentan gehe ich die Übungsklausuren durch. Irgendwie verstehe ich aber nicht die Reglung bzw. unserer Prof hat dies nicht eindeutig erläutert, wie das ganze mit befristeten Arbeitsverträgen funktioniert.

Folgende Übung soll ich lösen:

Ein Mitarbeiter wurde 1.5.2007 angestellt für ein Jahr. Also bis zum 30.4.2008. Dies ist somit der erste befristete Arbeitsvertag. Danach wurde ein befr. Arbeitsvertag vom 1.5.2008 - 31.12.2008 erstellt. Somit der zweite befristete Arbeitsvertag. Wie ist das dann ab dem 1.1.2009. Kann dieser noch mal befristet werden oder nicht (dies bin ich der Meinung). In der Aufgabenstellung heißt es, dass der Chef eine weitere Befristung um ein halbes Jahr möchte.
Ich denke, man kann zwei mal befristen und das dritte mal ist dann ähnlich einer unbefristeten Einstellung… Wie ist das genau geregelt bzw. wie geht das genau.

Vielen Dank für Eure Antwort!!

Gruß

Schlumpf

Hallo,

unserer
Prof hat dies nicht eindeutig erläutert, wie das ganze mit
befristeten Arbeitsverträgen funktioniert.

Dann hätte er euch wenigstens das Gesetz dazu nennen können (macht die Sache wesentlich leichter).

  1. AV 1.5.2007 - 30.4.2008. = 12 Monate
  2. AV (1. Verlänegrug) 1.5.2008 - 31.12.2008 = 8 Monate

= 20 Monate

Wie ist das dann ab dem 1.1.2009. Kann dieser
noch mal befristet werden oder nicht

Könnte er, aber nicht um ein halbes Jahr.

In der Aufgabenstellung heißt es, dass der Chef eine
weitere Befristung um ein halbes Jahr möchte.

Man kann nicht alles haben. Bei kalendermäßiger Befristung gehen insgesamt 24 Monate (bzw. 2 Jahre) und da bleiben - nach unserer einfachen Rechnung nur noch 4 Monate übrig.

Ich denke, man kann zwei mal befristen und das dritte mal ist
dann ähnlich einer unbefristeten Einstellung…

Hier kommt ein Gesetzestext: ‚‚Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.‘‘

Man muss also beides beachten. 2 Jahre Höchstgrenze und dreimalige Verlängerung. Wenn man z.B. 2 x 1 Jahr befristet geht natürlich keine dreimalige Verlängerung, wenn die Höchstzeit ausgereizt ist … Oder wenn man 4 Verträge à 3 Monaten macht sind das zwar noch keine 2 Jahre, aber nach 3 mal verlängern ist eben Sense. Prinzip klar?

Geregelt ist das hier http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html

Ich bin jetzt mal davon ausgegangen, dass es sich (da kein Sachgrund oder andere Bedingungen genannt wurden) um eine kalendermäßige Befristung handelt.

MfG

Hallo,

die letzte Befristung geht nur mit Sachgrund § 14 Abs. 1 TzBfG , da die 2-Jahres-Frist für sachgrundlose Befristungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG ausgeschöpft ist (ich unterstelle, dass hier der Arbeitgeber kein Existenzgründer ist, der länger befristen darf)

VG
EK