Ich habe gelesen, dass man einen Arbeitsvertrag nur 3 Mal befristen darf. Dies jedoch nur innerhalb 2 Jahren.
Folge: Nach 2 Jahren gibt es nur die Möglichkeiten einer unbefristeten Anstellung oder der Kündigung bzw. das Auslaufen des Vertrags.
Wie verhält sich es jedoch bei einer Verlängerung in der selben Firma mit anderem Tätigkeitsfeld?
Auch hier habe ich gelesen, dass dies so nicht funktioniert. Also sollte man einen befristeten Vertrag nach den 2 Jahren bekommen und diesen unterschreiben, so hat man automatisch einen unbefristetes Arbeitsverhältnis. Und wie ist es wenn man innerhalb der ersten 2 Jahre nochmals um 2 Jahre verlängert wird? Geht das?
Ist dies so richtig oder gibt es noch juristische Hintertürchen?
ja da gibt es juristische Finessen, deshalb solltest Du den Einzelfall bei einem Rechtsanwalt prüfen lassen.
Grundsätzlich kann bei einem anderen Tätigkeitsfeld eine neue Befristung starten. Die Weichen hierfür sind sehr und s.o.
Viel Erfolg
C
es kommt auf die Begründung der befristung an. Liegt ein Sachgrund vor, z.B. ein Projekt kann der Vertrag beliebig oft, und beliebig lange Verlängert werden. Liegt eine Befristung ohne Sachgrund vor, ist es so wie du es sagst. Und noch ne Info…ein befristeter Arbeitsvertrag kann nur gekündigt werden, wenn eine Kündigungsklausel im Vertrag ist, ist diese nicht drin, kann von beiden Seiten nicht vor Fristende gekündigt werden (ausser natürlich fristlos oder in beidseitigem einvernehmen).
Guten Tag,
es gibt mehrere Möglichkeiten, wo es so sein könnte, wie von Ihnen beschrieben…oder eben auch nicht… das hängt von den Einzelfällen und den bisherigen Befristungen und Befrsitungsgründen ab…
Eine korrekte Einschätzung ist daher nicht möglich und wird daher auch nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht unter Vorlage der Arbeitsverträge oder Ihre Gewerkschaft beantworten können…
Gruß
MG
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
(Teilzeit- und Befristungsgesetz -TzBfG)
Dritter Abschnitt
Befristete Arbeitsverträge
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des
Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete
Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren
Im §14 (2) steht noch einmal drin, dass es nicht rechtens ist, wenn bereits das Arbeitsverhältnis bei diesem Arbeitgeber bestanden hat diesen weiter zu befristen. Man könnte dann auf Entfristung des Arbeitsvertrages klagen,falls dieser nach der zweimaligen Verlängerung nicht unbefristet fortbesteht.
Ich habe gelesen, dass man einen Arbeitsvertrag nur 3 Mal befristen darf. Dies jedoch nur innerhalb 2 Jahren. Folge: Nach 2 Jahren gibt es nur die Möglichkeiten einer unbefristeten Anstellung oder der Kündigung bzw. das Auslaufen des Vertrags.
Wie verhält sich es jedoch bei einer Verlängerung in der selben Firma mit anderem Tätigkeitsfeld?
Und wie ist es wenn man innerhalb der ersten 2 Jahre nochmals um 2 Jahre verlängert wird? Geht das?
Guten Tag,
ich gehe davon aus, dass Sie von einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Absatz 2 TzBfG sprechen.
Dann kann - unter der Voraussetzung, dass der AN nicht zuvor beim AG beschäftigt war - ohne Sachgrund bis 2 Jahren in ggfs 4 Verträgen (Einstellung + 3 Verlängerungen) befristet werden.
die Änderung des Tätigkeitsfeldes nützt hier nichts, da Voraussetzung ganz allgemein ist, dass „nicht zuvor beim selben AG“ beschäftigt war
Innerhalb der 2 Jahre kann man nach § 14 Abs. 2 nicht um 2 Jahre verlängern, da damit immer die Gesamtdauer von 2 überschritten ist
Anders ist es also nur, wenn jetzt eine Befristung nach § 14 Abs. 1 mit sachlichem Grund gemacht wird.
Ansonsten haben Sie recht, man kann den weiteren befristeten Vertrag unterzeichnen, muss nur innerhalb von 3 Wochen nach dem Ende die Feststellungsklage erheben.
Hallo,
ohne genaue Kenntnis des Vertragstextes bzw. der Art des Vertrages ist es hier schwer einen Ratschlag zu geben. Lass de Vertrag vom BR oder einem Anwalt prüfen.
Hallo,
soweit ich weiss, hat eine Änderung des Aufgabenfeldes keinen Einfluß auf die Regelung.
Ich bin mir aber nicht sicher, ob die gesetzliche Vorgabe (zweimal Befristung verlängern in zwei Jahren) noch aktuell ist.
das ist auch mein Kenntnisstand. Die Befristung darf maximal über 2 Jahre laufen - auch wenn sich das Tätigkeitsfeld nach den zwei Jahren verändert, rechtfertigt das nicht per se eine erneute Befristung.
Aber Achtung: Das juristische Hintertürchen heißt Befristung mit Sachgrund. Alles oben Gesagte gilt nur für sachgrundlose Befristungen. Es ist also durchaus denkbar, dass man z. B. zwei Jahre sachgrundlos befristet beschäftigt ist. Im Anschluss daran übernimmt man z. B. eine Elternzeitvertretung im gleichen Unternehmen, oder man wird für ein weiteres Jahr im Rahmen eines speziellen Projekts eingestellt, das nur für ein Jahr läuft.
In diesem Fall handelt es sich dann um eine Befristung mit Sachgrund, und diese darf a) länger dauern als zwei Jahre, und b) öfter als drei mal hintereinander erfolgen. Entscheidend ist, dass der Sachgrund plausibel ist und die Aufgaben dem Sachgrund entsrpechen.
Nach dem Alten Arbeitrecht wurden Befristetarbeitsverträge nach 2 Jahren und drei Verlängerung automatisch in unbefristete Arbeitsverträge ungewandelt!
Nach dem neuen Arbeitsrecht können befristete Arbeitsverträge bis zu fünfmal Verlänger werden. Wobei die länge der Befristung jedem Betrieb überlassen wurde.
Im schlechtesten Fall kann das heissen, dass man bis zum einstieg in Rentenalter befristet Arbeitsverträge bekommt. Es gobt aber Tarifverträge die dies anders regeln informieren sie sich bei der für ihnen zuständigen Gewerkschaft.