Befristeter Arbeitsvertrag & Abfindung?

Sehr geehrte Fachleute.

Ich habe da eine allgemeine Frage zu einer möglichen Kündigung.
Nehmen wir an ein Arbeitnehmer hat einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag. Wenn er seine Arbeit am 01.03.2006 aufgenommen hätte würde sein Arbeitsvertrag am 29.02.2008 auslaufen und er müsste gehen, wenn sein Arbeitsvertrag nicht schriftlich verlängert werden würde.
Gehen wir davon aus das er ein Schriftstück mit folgendem Inhalt am 28.02.2008 persönlich bekommen würde:

„Freistellung

Sehr geehrter Herr Arbeitnehmer,

auf Basis des mit Ihnen am heutigen Tage geführten Gesprächs bestätigen wir Ihnen, dass wir Ihnen hiermit Ihren noch verbleibenden Resturlaub unwiderruflich beginnend am dem morgigen Tag zuweisen. Sollten Sie aus irgendwelchen Gründen verhindert sein, Ihren Urlaub zu nehmen, so teilen Sie uns dies unverzüglich mit, damit wir Ihnen den verbleibenden Urlaub neu zuweisen können. Anschließend gleichen wir etwaige Arbeitszeitguthaben durch Gewährung von Freizeit aus. Nach Erfüllung Ihrer Resturlaubs- und Freizeitabgeltungsansprüche –soweit vorhanden- werden Sie mit sofortiger Wirkung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unter Fortzahlung Ihrer Bezüge von Ihrer Arbeitsverpflichtung widerruflich freigestellt. Wir behalten uns unser arbeitsvertragliches Weisungsrecht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vor. Die Anrechnung von Zwischenverdienst nach § 615 Satz 2 BGB bleibt für die Zeit der Freistellung vorbehalten.

Mit freundlichen Grüßen
Geschäftsführer“

Laut Inhalt dieses Schreibens würde der Arbeitnehmer doch sein Arbeitszeitguthaben NACH Ablauf des befristenen Arbeitsverhältnisses als Freizeit ausgleichen müssen. Wäre es somit nicht ein, um das vorhandene Arbeitszeitguthaben, verlängertes Arbeitsverhältnis mit anschließender Kündigung nach dem Ausgleich des Arbeitszeitguthaben?
Nehmen wir an, der Arbeitnehmer hat 0 Urlaubstage, jedoch 100 Stunden an Arbeitsguthaben. Somit hätte er noch 12,5 Tage die Er laut Freistellung noch abzufeiern hat. Würde somit sein befristeter Arbeitsvertrag nicht nochmal um einen halben Monat verlängert werden?
Hintergrund wäre die Zahlung einer möglichen Abfindung. Denn wenn das Arbeitsverhältnis über den befristeten Vertrag hinausgehen würde, gehe ich davon aus, dass eine Abfindung gezahlt werden müsste.
Ausschlaggebend wäre der Inhalt der Freistellung, wo keine Rede von der Auszahlung dieses Arbeitszeitguthabens wäre, sondern es wäre die Rede davon, dieses Arbeitszeitguthaben unwiderruflich als Freizeit auszugleichen.

Gehen wir davon aus, dass zeitgleich zum Auslauf dieses befristeten Arbeitsvertrags noch 49 weitere Mitarbeiter gehen müssten.
40 davon hätten Arbeitsverträge, die auf zwei Jahre befristet sind, wovon jedoch nur zwölf Monate erst um wären. Diese 40 Arbeitnehmer würden eine Abfindung bekommen, weil Sie vor Ablauf der Befristung gekündigt worden wären.
Acht andere Mitarbeiter, deren befristeter Arbeitsvertrag schon abgelaufen wäre, würden auch eine Abfindung bekommen, weil Sie nach der Befristung gekündigt worden wären.
Wie sähe es mit den beiden Arbeitnehmern aus, deren Arbeitsvertrag am Tag nach Erhalt der oben genannten Freistellung ablaufen würde?
Hätten diese Beiden irgendwelche Ansprüche auf Abfindung?

Danke und lieben Gruß


Hi!

…Anschließend gleichen wir etwaige
Arbeitszeitguthaben durch Gewährung von Freizeit aus. Nach
Erfüllung Ihrer Resturlaubs- und Freizeitabgeltungsansprüche

–soweit vorhanden- …:

Laut Inhalt dieses Schreibens würde der Arbeitnehmer doch sein
Arbeitszeitguthaben NACH Ablauf des befristenen
Arbeitsverhältnisses als Freizeit ausgleichen müssen.

Steht wo?

Wäre es
somit nicht ein, um das vorhandene Arbeitszeitguthaben,
verlängertes Arbeitsverhältnis mit anschließender Kündigung
nach dem Ausgleich des Arbeitszeitguthaben?

Das Arbeitszeitguthaben wird zum Ende der Beschäftigung durch Abgeltung ausgeglichen - steht doch drin.
Und nein - es würde auch ohne dies nicht zu einer Verlängerung oder gar Entfristung kommen.

Ausschlaggebend wäre der Inhalt der Freistellung, wo keine
Rede von der Auszahlung dieses Arbeitszeitguthabens wäre,

Ich habe es für Dich mal hervorgehoben.

LG
Guido

P.S. Welcher fiktive Idiot arbeitet in dieser fiktiven Personalabteilung, dass er eine Freistellung derart dämlich verfasst?

Hallo Guido. Danke für die Antwort.
Also wäre die Kündigung unanfechtbar, bzw. würde ein Anfechten nichts nützen. Das heißt die zwei Arbeitnehmer wären die Einzigsten, die keine Abfindung bekommen würden.
Danke und Gruß

Hi!

Also wäre die Kündigung unanfechtbar, bzw. würde ein Anfechten
nichts nützen.

Man kann eine Kündigung grundsätzlich nicht anfechten - das kann man nur bei Verträgen.
Man könnte klagen - ob das dann irgendwie von Erfolg gekrönt ist, vermag ich nicht zu beurteilen.
Einige Richter sind manchmal etwas lustlos, einige Unternehmen zahlen freiwillig, um einen Prozess zu sparen, usw.

LG
Guido