Befristeter Arbeitsvertrag als Werkstudent

Hallo,

folgendes Problem:
Ich habe in einer Firma im Feb. 2008 als Werkstudent angefangen und habe folgende befristete Arbeitsverträge bekommen:
Feb. 2008 - Jun. 2008 -> befristet 5 Monate
Jul. 2008 - Dez. 2008 -> befristet 6 Monate
Jan. 2009 - Jun. 2009 -> befristet 6 Monate
Jun. 2009 - Aug. 2009 -> kein Vertrag / „Arbeitslos“
Sep. 2009 - Dez. 2009 -> befristet 3 Monate
Jan. 2010 - Mär. 2010 -> befristet 3 Monate

Bisher war es so, dass die Werkstudenten 4 Jahre in der Firma bleiben konnten. Jedoch möchte jetzt die Personalabteilung keine Studenten länger als 2 Jahre beschäftigen, da diese dann Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag hätten.
Ich habe nun versucht mich einwenig im Internet schlau zu machen, mehr oder weniger.
Folgende Punkte sind mir aufgefallen:

In 2 Jahren is eine Verlängerung max. 3 mal Möglich.
-> Da habe ich wohl mehr als 3

„Eine solche Befristung ohne sachlichen Grund ist gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG jedoch nicht zulässig, wenn zu demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“
-> Sehe ich das richtig, dass ich nach meinen 2 Monaten Pause eigentlich einen unbefristeten Arbeitsvertrag hätte bekommen sollen? Ist mein befristeter Arbeitsvertrag damit ungültig oder bin ich unwissend in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gerutsch?

Anfang nächsten Monat steht wieder eine Vertragsverlängerung an. Wie soll ich mich verhalten? Von der Firma wird es 100% wieder einen befristeten Vertrag geben. Soll ich auf einen unbefristeten Vertrag bestehen oder kann ich dann ganz ohne Werkstudententätigkeit da stehen?

Fragen über Fragen…

Tut mir herzlich leid,da habe ich überhaupt keine Ahnung. Warum fragst Du gerade mich zu diesen Proplem?
LG Claus

Tut mir herzlich leid,da habe ich überhaupt keine Ahnung.
Warum fragst Du gerade mich zu diesen Proplem?
LG Claus

Anscheinend wurdest du bei meinen Stichwörtern als Person vorgeschlagen… warum weiß ich auch nicht

Hallo ebenfalls,

Werkstudent ist man nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ziel dieses „Arbeitsverhältnisses“ ist es, den Studierenden an die prakische Arbeit heranzuführen. Auch sozialversicherungsrechtlich hat der Werkstudent einen anderen Status als der Arbeitnehmer im eigentlichen Sinn.

Dies vorausgeschickt, ist eine Befristung nach § 14 I TzBfG zulässig, dass heißt eine Befristung mit sachlichem Grund. Diese ist ohne Begrenzung wiederholbar und zeitlich auf den Anlass befristet.

Gruß, der lastkutscher

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]