Hallo,
wenn also von einer Befristung ohne Sachgrund ausgegangen wird, fällt es mir schwer, den Sachverhalt zu glauben.
So dämlich kann doch eigentlich kein AG sein, daß er einen unheilbaren Verstoß gegen § 14 Abs. 4 TzBfG
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html
in den Vertrag `reinschreibt, der eigentlich gar nicht passiert ist. Da § 14 Abs. $ TzBfG so zu verstehen ist, daß die schriftliche Niederlegung der Befristung vor Arbeitsaufnahme zu erfolgen hat, steht dann jetzt also drin - wenn die Falldarstellung korrekt ist, daß der Vertrag am 01.09.2014 begonnen hat, aber erst am 03.08.2015 unterschrieben wurde ??? Die Rechtsfolge aus dieser Formulierung wäre nämlich ein unbefristeter Arbeitsvertrag.
Ansonsten ist grundsätzlich eine Vertragsänderung im gegenseitigen Einvernehmen zulässig - auch dann, wenn das Enddatum der Befristung geändert wird. Die Tatsache der Änderung müßte lediglich klar aus dem Vertrag hervorgehen. Wird ein Vertrag nur geändert, ist das mE als ein einheitlicher fortlaufender Vertrag anzusehen.
&Tschüß
Wolfgang