Ich habe eine sehr komplizierte Frage. Hoffe aber doch auf erfahrungsgemäße Hilfe.
Es geht um den befristeten Arbeitsvertrag während meines Mutterschutzes und dem zukünftigen Erziehungsurlaub.
Ich stehe derzeit kurz vor meiner Entbindung.
Seit ca. 2 Jahre stehe ich in einem 2-jährigen befristeten Arbeitsverhältnis.
Ab dem 16.07.2004 begonn für mich die Muttschutz-Zeit (6 Wo vor der Geburt). Der vorraussichtliche Geburtstermin war der 27.08.2004. Danach würden die restlichen 8 Wochen Mutterschutz beginnen – vom 28.08.2004-22.10.2004. (Aufgrund meiner noch nicht eingetretenen Geburt wird sich dann dieser Mutterschutz-Zeitraum und die daraus resultierenden Ansprüche verschieben bzw. anhängen.)
Danach hatte ich 1 Jahr Erziehungsurlaub bei dem Arbeitgeber zu beantragen geplant.
Nun besteht das Problem, dass mein befristeter Arbeitsvertrag noch während des Mutterschutzes – am 15.10.2004 – ausläuft. Demnach werde ich dann während meines Mutterschutzes gekündigt.
Nun meine Fragen:
Wer übernimmt nach Auslaufen meines Arbeitsvertrages die Begleichung meiner restlichen fehlenden Mutterschutz-Ansprüche?
Kann ich überhaupt meinen 1-jährigen Erziehungsurlaub durchführen – ohne Arbeitgeber?
Muss oder kann ich mich nach Auslaufen arbeitslos melden und Arbeitslosenentgeld beantragen?
Was geschieht aufgrund des erhaltenden Arbeitslosenentgeldes mit Erziehungsgeld und Kindergeld?
Wenn ich Arbeitslosenentgeld erhalte und demnach kein Erziehungsgeld, kann mein Partner den Erziehungsurlaub durchführen und somit Erziehungsgeld beantragen?
Hallo,
da es sich um einen von vorneherein befristeten Arbeitsvertrag
handelt, endet dieser ohne das es einer Kündigung bedarf kraft
Vertrag (Gesetz). Mit dem Ende dieses Vertrages endet nicht der
Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn der Anspruch (Beginn der
Schutzfrist) vor Ende des vertrages beginnt.
Der Anspruch auf Erziehungsurlaub endet logischerweise auch mit
dem Ende des Arbeitsverhältnisses, d.h. ab dem Folgetag kann es
nur folgende Möglichkeiten geben:
Für die Zeit des Erziehungsgeldanspruches wird die Mitgliedschaft
in der bisherigen Krankenkasse grundsätzlich beitragsfrei weiter-
geführt.
Besteht kein Anspruch auf Erziehungsgeld (Elterngeld) mehr, muss
sich die Versicherte entweder familienversichern (wenn möglich)
oder freiwillig weiterversichern, letzteres aber nicht mehr
beitragsfrei.
Meldung beim Arbeitsamt ist zwar möglich, aber dann erfolgt sofort
die Vermittlung (??)
Fazit: Ein Anspruch auf Urlaub gibt es nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr.