Befristeter arbeitsvertrag/ kurzfristiger wechsel

Hallo,

habe mal eine Frage. Arbeitnehmer hat befristeten Vertrag für 1 Jahr. AN soll 4 Wochen vorher einen Antrag auf Verlängerung schreiben,wenn er bleiben will.
AG meldet sich bis 1 Woche vorher immernoch nicht,ob der AN nun bleiben darf oder nicht.
Aufgrund dessen sucht sich der AN andere Arbeit und unterschreibt kurz vor Ablauf der Frist einen neuen Vertrag. Der jetzige AG meldet sich zur gleichen Zeit zur Verlängerung!
Meine Frage,kann der AG einem was,wenn man ihm so kurzfristig absagt,da er evtl. damit rechnet das man bleiben will?? Er brauch ja sicher Zeit (Kündigungsfrist) damit er sich zum Beispiel jemand neues suchen kann oder?! Aber wenn er sich schriftlich und mündlich nicht meldet,muss er ja damit rechnen das man sich was anderes sucht oder??

Vielen Dank.

MfG

Moin!

Ich probiere mich mal im Beantworten Deiner Frage, bin aber keine Juristin. Ich habe aber im Zuge einer Fortbildung zur Fachwirtin Arbeitsrecht unterrichtet bekommen…

§ 15, Abs 1, TzBfG
Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

§ 14, Abs 4, TzBfG
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Nach diesen beiden Paragraphen würde ich sagen, dass der AN jedes Recht hatte, sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Er muss sich sogar 3 Monate vor Ende des befristeten Vertrages bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Der AN hat zwar seinen Willen zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Kund getan, jedoch keine schriftliche Bestätigung für einen erneut befristeten Arbeitsvertrag bekommen. Wichtig wäre also zu wissen, ob der zweite Arbeitsvertrag wieder befristet sein sollte (und überhaupt befristet sein darf)? Denn ein unbefristeter Arbeitsvertrag bedarf keiner bestimmten Form und kann auch stillschweigend geschlossen werden. Z.B. wenn nach Fristende einfach weiter gearbeitet wird.

§ 15, Abs 5, TzBfG
Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

Dieser Vertrag unterliegt dann den gesetzlichen Kündigungsfristen.

So ihr lieben Juristen hier. Ich bin gespannt wie daneben ich liege :smile:)

LG und fröhliche Weihnachten
das Lenali

So ihr lieben Juristen hier. Ich bin gespannt wie daneben ich
liege :smile:)

…wenn der AG sich nicht rührt, kann er keine Ansprüche stellen. Und selbst wenn er ein Angebot gemacht hätte, hätte der AN es kommentarlos ablehnen können.

LG und fröhliche Weihnachten
das Lenali

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,vielen Dank für die Antwort. MfG