hallo,
was passiert eigentlich wenn jemand einen befristeten Arbeitsvertrag hat der auch nicht verlängert wird und derjenige muss sich aufgrund psychischer Probleme in eine längerfristige Behandlung begeben, die länger geht als der Arbeitsvertrag läuft.
Ist derjenige nach Ablauf des Vertrags arbeitslos oder krank oder entsteht eine Art „Schwebezustand“ in der derjenige nichts von all dem ist? Zahlt dann Arbeitsamt oder Krankenkasse? Arbeitslos melden könnte sich derjenige ja auch nicht, denn er ist ja vermutlich garnicht am Wohnort und vor allem wäre er ja auch zum Zeitpunkt nicht vermittelbar.
Wer kann mir diese theoretische Überlegung beantworten?
vielen Dank für alle Antworten
Hallo,
endet das Arbeitsverhältnis versicherungspflichtiger Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit, dann bleibt die Mitgliesschaft in der Krankenversicherung erhalten, solange ein Anspruch auf Krankengeld besteht (§ 192 SGB V).
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__192.html
Für eine reine Erkrankung gilt das nicht. Voraussetzung für das Krankengeld ist nämlich die Arbeitsunfähigkeit.
Gruß Woko
Also zuerst ist davon auszugehen dass der Arbeitsvertrag wie geregelt endet. Damit ist ja quasi schon die Pflicht ausgelöst sich Arbeitssuchend zu melden. Nach dem Ende der Arbeitstätigkeit ist man dann arbeitslos (bekommt Arbeitslosengeld) und krankgeschrieben/ in Behandlung und über das Arbeitsamt krankenversichert. Das setzt voraus dass man sich frühzeitig mit dem Arbeitsamt in Verbindung setzt!
Vgl. dazu http://www.arbeitsagentur.de/nn_25640/zentraler-Cont…
Archiv
Hallo,
es ist ja nicht so, dass das eine brandneue Frage wäre:
/t/krankengeld-nach-ende-der-beschaeftigung/2550391
VG
EK
Hallo bobb,
ich habe dazu noch eine Verständnisfrage. Das mit der Arbeitslosmeldung ist klar. Ist es aber nicht so, dass als Voraussetzung zum Arbeitslosengeld die Arbeitslosigkeit gehört, die wiederum eine Verfügbarkeit zur Vermittlung voraussetzt (§ 119 SGB III). Bei Arbeitsunfähigkeit besteht aber keine Vermittlungsfähigkeit und damit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wenn aber kein Alg gezahlt wird, tritt nach § 5 Absatz 1 Nr. 2 SGB V die KV-Versicherungspflicht nicht ein, da diese von dem tatsächliche Alg-Bezug abhängig ist. Vielmehr bleibt die bisherige KV wie beschrieben mit KG-Anspruch erhalten.
Gruß Woko
Hallo E. Krull,
danke für den Hinweis. Aber der Thread ist schon 4 Jahre und 7 Monate alt. Das sind im Sozialrecht schon Lichtjahre, da die Halbwertzeit von Sozialgesetzen heute ein Jahr meist unterschreitet.
Auch wenn es in diesem Falle die Antwort noch Gültigkeit hat. )
Gruß Woko
Hi Woko,
das die Arbeitsvermittlung die Arbeitsfähigkeit und Arbeitslosigkeit vorraussetzt ist klar Mein Beitrag zielte darauf ab dass man sich frühzeitig mit entsprechenden Ämtern in Verbindung zu setzen hat. Sollte es aufgrund Arbeitsunfähigkeit (ich ging davon aus es handele sich um eine vorübergehende Behandlung) nicht zur Arbeitsvermittlung reichen kann die Arbeitsagentur ja auch alles in einen ALG II Antrag ummünzen um die Krankenversicherung auf diesem Wege zu gewährleisten.
Da ich nicht denke (nicht im Gesetz nachgeschaut) dass der AG weiterhin SV Beiträge an die Versicherung abführen wird wenn das AV bereits beendet ist.
Sozialrecht
Hallo,
Sollte es aufgrund
Arbeitsunfähigkeit (ich ging davon aus es handele sich um eine
vorübergehende Behandlung) nicht zur Arbeitsvermittlung
reichen kann die Arbeitsagentur ja auch alles in einen ALG II
Antrag ummünzen um die Krankenversicherung auf diesem Wege zu
gewährleisten.
Da wird nicht ‚‚umgemünzt‘‘ (was auch immer du damit meinst) in eine andere ALG-Art. Die Grundlage, warum derjenige weiter [kranken]versichert ist, wenn das Arbeitsverhältnis endet und man krank ist, hat Woko (auch) schon genannt. (http://www.buzer.de/gesetz/2497/a35857.htm Abs 1 Ziffer 2)
Anders wäre es, wenn jemand bereits ALG I erhält und dann erst krankgeschrieben wird.
MfG