Krankengeld nach Ende der Beschäftigung

Hallo ExpertInnen :wink:

Ööööhm, ich hoffe dies fällt jetzt nicht in das Thema „Rechtsberatung dürfen nur von Anwälten gegen Entgelt erledigt werden“, wie es in den Rechtsbrettern der Fall ist *ggg*. Ich habe ursprünglich selbst in der Krankenkasse gelernt, bin aber inzwischen seit vielen Jahren raus aus dem Job und bin deshalb mit meinem Wissen nicht mehr ganz „uptodate“. Deshalb folgende Frage:

Das Beschäftigungsverhältnis einer meiner Bekannten ist von vorneherein befristet auf 2 Jahre, die nun am 30.11. enden. Sie ist aber nun krank geworden, mit Arbeitsfähigkeit ist so schnell nicht zu rechnen, bestimmt nicht vor dem 01.12. ALG beantragten kann sie dann ja nicht, denn ohne Arbeitsfähigkeit liegt die ALG-Voraussetzung „dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen“ nicht vor, die Gehaltszahlung endet aber wegen Ende der Befristung in jedem Fall am 30.11. Nun hat meine Bekannte Panik, dass sie ab 1.12. gar kein Geld mehr bekommt. Da ich nicht sicher bin, ob mein diesbezüglicher Wissensstand nicht von irgendeiner blöden Gesundheitsreform außer Kraft gesetzt wurde, meine Frage an „die Experten“ :smile:

Also „zu meiner Zeit“ gab es noch eine Regelung, dass die Krankenkasse bei, während der Beschäftigung beginnender und über deren Ende hinausdauernder Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bezahlt hat ab Ende der LFZ (in dem Fall 30.11.) bis zum Ende der AU (bzw. maximal bis zum Leistungsablauf). Ist das heutzutage auch noch so?

Vielen Dank für eure Tipps :smile:
Viele Grüße
Nena

Hallo Nena,
gratuliere, Du hast bei deiner Kasse gut aufgepasst.
Ja, das ist noch so - wenn die Arbeitsunfähigkeit (AU) vor
Ende der Beschäftigung eintritt, entsteht ein Krankengeldanspruch
für max. 78 Wochen. Höhe des Krankengeldes errechnet sich aus dem
zuletzt bezogenen Gehalt.
Was sich etwas geändert hat ist die Überwachung/Beurteilung der
weiteren AU.
In dem Moment, in dem der Arzt bestätigt, dass mindestens 15 Stunden
wöchentlich irgendeine Arbeit gemacht werden kann endet auch die
Arbeitsunfähigkeit und somit die Krankengeldzahlung.
Übrigens, was auch noch beim alten geblieben ist.
Während der gesamten Krankengeldbezugszeit muss man keinen
Krankenversicherungsbeitrag zahlen.

Gruss

Günter Czauderna

Hallo Günter :wink:)

gratuliere, Du hast bei deiner Kasse gut aufgepasst.

ich hab nicht „aufgepasst“, sondern über 10 Jahre in dem Job (Leistungsabteilung) gearbeitet :wink:. Das ist allerdings auch schon genausoviele Jahre her, daher bin ich mir denn doch nicht mehr immer ganz so sicher über das was ich noch zu wissen glaube :wink:. Danke für deine rasche Hilfe!

Liebe Grüße
Nena

P.S.
Hallo Günter :wink:)

ööhm, ist eigentlich nicht wirklich wichtig, würde mich nur so ganz rein interessehalber interessieren :smile:. Und zwar wurde ich in meiner Lehrzeit noch getriezt mit dem Auswendiglernen von Definitionen… und eine davon war, dass Arbeitsunfähigkeit dann vorliegt, wenn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit (= regelwidriger und behandlungsbedürftiger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand) nicht mehr ausgeübt werden kann.

Aber wenn ich dich richtig verstehe, ist jetzt auch dann keine AU mehr gegeben, wenn man reintheoretisch IRGENDEINE Tätigkeit ausüben könnte? Das heißt z.B. wenn ein Bauarbeiter, der zeitlebens noch keinen Computer von der Nähe gesehen hat, sich noch 3 Stunden tgl. aufrecht an einem Schreibtisch halten KÖNNTE (obwohl er keinerlei Ahnung von Bürotätigkeit hat), dann ist er nicht arbeitsunfähig??

Bin ich froh, dass ich diese und ähnliche Stilblüten nicht mehr den Versicherten erklären muss, denn dazu würde mir echt nix mehr einfallen, außer gemeinsam über „den Gesetzgeber“ zu schimpfen *lol*

LG, Nena

Hallo Nena,
ja, die neuen Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien sagen genau das aus.
Dein Beispiel kann in der Praxis durchaus vorkommen.

gruss

Günter

Huhu Günter,

ja, die neuen Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien sagen genau das
aus.
Dein Beispiel kann in der Praxis durchaus vorkommen.

na dann gibt es ja generell überhaupt keine Arbeitsunfähigen mehr, denn Politiker der „Sozialen Partei Deutschlands“ werden und sich völlig idiotische Gesetze und Richtlinien ausdenken kann offenbar auch (oder vor allem) noch der schwachsinnigste Idiot :wink:))

Aber aus dem ergibt sich dann doch noch eine (für meine Bekannte) wichtige Frage… Dass Arbeitsfähigkeit immer nur für die Zukunft festgestellt werden kann, gilt doch hoffentlich noch? Wenn der Hausarzt also krank schreibt und der Medizinische Dienst zu dem Ergebnis kommt, dass es IRGENDeine Tätigkeit GÄBE, die meine Bekannte 3 Stunden lang vom Bett aus tun KÖNNTE und somit „arbeitsfähig“ ist, dann gilt das nicht rückwirkend (weil man ja rückwirkend kein ALG beantragen kann), sondern erst ab dem Folgetag?

Und weißt Du (oder jemand anderer) zufällig, ob man als nach diesen Richtlinien als arbeitsfähig Beurteilter (irgendwie erinnert mich das an den Gesundschreiber aus Zeiten, an die man sich in D eigentlich nicht mehr so gern erinnert!) dann bei der AA als „vermittlungsfähig“ gilt, also überhaupt ALG beantragen kann - und wie dann das mit den „Eigenbemühungen“ bewertet wird? Welche und wieviele Bewerbungen muss den unser beispielhafter Bauarbeiter verschicken, um aus der „selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit“-Falle herauszukommen?

Ok, ich höre auf, ich werde polemisch :smile:)

Danke + liebe Grüße
Nena

Hallo Nena,
immer cool bleiben - es ist doch alles garnicht soooo schlimm.
Also, wen der MDK eine AU nicht bzw. nicht mehr anerkennt, wird
die Kasse der Versicherten mitteilen, dass das Krankengeld für
die Zukunft nicht mehr gezahlt wird. Dabei wird in der Regel ( so
mach ich es jedenfalls) mindestens ein Zeitraum von 5 Tagen liegen,
da man z.B. auch den Postversand berücksichtigen muss.
Dies gilt natürlich immer für den Normalfall, also nicht für
die Fälle bei denen das Krankengeld versagt wird, z.B. bei fehlender
Mitwirkung des Betreffenden.
In dem vorliegenden Falle könnte es dazu kommen, dass der MDK sagt,
ja arbeitsfähig, der Arbeitsamtsarzt aber auf AU erkennt -
da werden sich dann Kasse und Bundesagentur für Arbeit streiten,
wer denn nun zahlt.
Was die neuen Richtlinien angeht, hat dies mal ausnahmsweise nix
mit der Politik zu tun. Diese Richtlinien werden vom gemeinsamen
Bundesauschuss Ärzte und Krankenkassen in Zusammenarbeit mit
dem MDK erstellt. In diesem Ausschuss sind übrigens auch Patiienten-
und Versichertenvertreter vertreten.