Hallo,
Sachgrund und kalendarische Befristung sind kein Gegensatz. Auch ein Vertrag mit Sachgrund kann kalendarisch befristet sein.
Ein Gegensatz ist Zweckbefristung vs. Zeitbefristung. In dem einen Fall endet das Arbeitsverhältnis nach Erreichen des Zwecks und der entsprechenden Mitteilung, im anderen mit Erreichen des Datums.
Wenn aber im Sachverhalt von 2 Jahresverträgen die Rede ist, wird es sich sicherlich nicht um eine Zweckbefristung handeln.
Es kommt vorliegend darauf an, ob diese „2 Jahresverträge“ in Wirklichkeit 1 Jahresvertrag war, der nochmal um ein Jahr nahtlos verlängert wurde, ohne ihn inhaltlich (Tätigkeit, Gehalt Beschäftigungsumfang, sonstige Vertragsklauseln) zu ändern (von allgemeinen Gehaltserhöhungen mal abgesehen) und ob der 1. Jahresvertrag die erste Anstellung als Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber war.
Wenn das alles der Fall ist, ist die Befristung wirksam und es ist unerheblich, ob es einen Dauerbedarf auf der Stelle gibt, der nun durch einen anderen gedeckt wird.
VG
EK