Fallbeispiel:
Der 1. Vertrag wurde Juli 2007 gemacht und auf ein Jahr befristet. Nachdem das eine Jahr abgelaufen war, wurde der Vertrag wieder um 1 Jahr verlängert.
Das Gesetz sagt:
„Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist zudem die dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig (Kettenarbeitsvertrag bzw. Kettenbefristung).“
weiter heißt es:
„Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Wissen des Arbeitgebers über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus fortgesetzt, gilt das Arbeitsverhältnis gemäß § 15 Absatz 5 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert. Diese gesetzliche Fiktion tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich widerspricht.“
In der Vertragsverlängerung jedoch steht die Klausel:
„Das Beschäftigungsverhältnis endet am 31. Juli 2009, ohne dass es einer vorherigen Kündigung bedarf“.
Angenommen das Arbeitsverhältnis wird stillschweigend nach der Frist forgeführt: ist diese Klausel dann noch wirksam? Und hat man danach auch einen Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag?
Vielen Dank für eure Antworten!
„Das Beschäftigungsverhältnis endet am 31. Juli 2009, ohne
dass es einer vorherigen Kündigung bedarf“.
Damit ist die Verlängerung evtl. schon unwirksam, wenn kein Sachgrund vorliegt, kein Tarifvertrag, was anderes regelt oder es sich nicht um ein befristetes Arbeitsverhältnis in einer neu gegründeten Firma handelt
Angenommen das Arbeitsverhältnis wird stillschweigend nach der
Frist forgeführt: ist diese Klausel dann noch wirksam? Und hat
man danach auch einen Anspruch auf einen unbefristeten
Vertrag?
Wenn das Arbeitsverhältnis danach mit Wissen des AG fortgeführt wird hat man ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Danke für die schnelle Reaktion!
Damit ist die Verlängerung evtl. schon unwirksam, wenn kein
Sachgrund vorliegt, kein Tarifvertrag, was anderes regelt oder
es sich nicht um ein befristetes Arbeitsverhältnis in einer
neu gegründeten Firma handelt
Es gibt weder einen Sachgrund, noch eine Regelung im Tarifvertrag. Wenn der Träger eine gGmbH wäre, die einen anderen Verein als Betriebsstätte im April 2005 übernommen hat, wäre das eine neue Firma oder würde in dem Fall der Träger als Hauptunternehmen gelten?
Wenn der Träger eine gGmbH wäre, die einen
anderen Verein als Betriebsstätte im April 2005 übernommen
hat, wäre das eine neue Firma
Nein.
‚‚Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist.‘‘
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html
Danke, das hat mir sehr geholfen!