Befristeter Kündigunsausschluss

Hallo Mietexperten,

wenn im Mietvertrag bei einem befristeten Kündigungsausschluss als Enddatum der 31.12.2015 steht, beduetet dass, das ich am 30.09.2015 kündigen kann um am 01.01.2016 raus zu sein? Oder darf ich erst ab 01.01.2016 die Kündigung einreichen und bin dann erst Ende März raus??

Bitte um HIlfe!
Marco

1 Like

Wie lange war denn die Befristung gesamt?

Servus,

da wäre es jetzt hübsch zu wissen, wie genau die Klausel formuliert ist - davon hängt es ab, ob eine Kündigung vor dem 31.12.2015 ausgeschlossen wird oder eine Kündigung auf einen Termin vor dem 31.12.2015.

Schöne Grüße

MM

Formulierung: „Mieter und Vermieter verzichten wechselseitig für die Dauer des Miteverhältnisses bis zum 31.12.2015 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Die ordeentliche Kündigung ist daher erst zu dem vorgenannten Datum mit gesetzlicher Frist zulässig…“

Danke schonmal für eure Hilfe.
Marco

Hallo Marco,

obwohl das „daher“ blödsinnig ist, konkretisiert dieser zweite Satz den verblasenen ersten genügend, damit sich eindeutig sagen lässt, dass eine Kündigung auf den 31.12.2015 spätestens am dritten Werktag im Oktober (2015: 05.10.2015) möglich ist.

Schöne Grüße

MM

2 Like

konkretisiert dieser zweite Satz den verblasenen ersten genügend

Das sehe ich anders: „Verzichten wechselseitig bis zum 31.12.2015 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung“ gibt den erkennbaren Willen der Parteien wieder, erst später eingehende Kündigungen wirken zu lassen.

„Die ordentliche Kündigung (meint nicht Beendigung des MV!) ist daher erst zu (i. S. v. ab) dem vorgenannten Datum mit gesetzlicher Frist (meint bis spätestens am dritten Werktag zugegangen dann mit Ablauf des übernächsten Monats!) zulässig…“

G imager

Hallo G Ponkt,

warum die beiden ungefähren Angaben auslegen und nicht die, die wörtlich verstanden einen Sinn gibt, wörtlich verstehen? Eine Kündigung zu einem Datum ist so viel wie eine Kündigung auf dieses Datum.

Ein weiterer Hinweis ist die Verbindung (im ersten Satz) mit der Dauer des Mietverhältnisses. Man weiß nicht, was sonst in dem Vertrag steht, aber die Möglichkeit der Kündigung auf einen Zeitpunkt mit oder nach Ablauf dieser Dauer wäre plausibel.

Schöne Grüße

MM

Mangelt es einer Vereinbarung, wonach der wechselseitige Kündigungsverzicht ausdrücklich das Recht zur außerordentlichen oder fristlosen Kündigung nicht ausschliesst, wäre er IMHO unwirksam vereinbart.

Demnach kannst du „spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats“ kündigen, demnach frühstmöglich zum 31.01.2016 euer Mietverhältnis beenden.

G imager