Eine Befristung ist wie folgt formuliert:„Das Mietverhältnis beginnt am 01.11.2002 und läuft mindestens bis 30.06.2007. Kündigungsfristen lt. BGB.“
Beziehen sich die Kündigungsfristen auf die Zeit nach dem 30.06.2007 oder kann das Mietverhältnis jederzeit (Frist lt. BGB) gekündigt werden (zur Befristung gibt es keine Begründung!)
Entsteht durch das Wörtchen „mindestens“ eine normale Befristung oder schränkt es das Kündigungsrecht für Mieter und Vermieter mehr ein als eine normal formulierte Befristung wie z.B. „… beginnt am 01.11.2002 und endet am 30.06.2007.“?
Eine Befristung ist wie folgt formuliert:„Das Mietverhältnis
beginnt am 01.11.2002 und läuft mindestens bis 30.06.2007.
Kündigungsfristen lt. BGB.“
Beziehen sich die Kündigungsfristen auf die Zeit nach dem
30.06.2007 oder kann das Mietverhältnis jederzeit (Frist lt.
BGB) gekündigt werden (zur Befristung gibt es keine
Begründung!)
Das ist eine gute Frage, die so einfach nicht zu beantworten ist. Der Mietvertrag scheint mir hier sehr interpretierbar zu sein. Laut BGB jedenfalls (§ 542, Abs. 2) endet ein zeitlich bestimmtes Mietverhältnis zum Ende der angegebenen Zeit außer es wird außerordentlich gekündigt oder verlängert. Sollte der o.g. Passus dies meinen, bezögen sich die Kündigungsfristen also lediglich auf eine außerordentliche (fristlose) Kündigung wegen z.B. fehlender Mietzahlung oder ähnlichem.
Im übrigen muss die Befristung begründet sein, anderenfalls gilt der Vertrag als unbefristet abgeschlossen. Insofern muss sich ein Mieter der diesen Mietvertrag so abgeschlossen hat, eh keine Sorgen machen. Es gilt dann auch die normale (kurze) Kündigungsfrist. Oder umgekehrt: Das Mietverhältnis endet nicht automatisch mit dem 30.06. diesen Jahres und müsste ggf. gekündigt werden (was jetzt schon nicht mehr möglich wäre).
Entsteht durch das Wörtchen „mindestens“ eine normale
Befristung oder schränkt es das Kündigungsrecht für Mieter und
Vermieter mehr ein als eine normal formulierte Befristung wie
z.B. „… beginnt am 01.11.2002 und endet am 30.06.2007.“?
Dies würde ich dergestalt interpretieren, dass das Vertragsverhältnis nich unbedingt auf den 30.06.2007 befristet sein muss, es kann auch weiter fortgeführt werden. Es muss aber mindestens bis dahin aufrechterhalten werden und kann nicht vorzeitig enden.
Entsteht durch das Wörtchen „mindestens“ eine normale
Befristung oder schränkt es das Kündigungsrecht für Mieter und
Vermieter mehr ein als eine normal formulierte Befristung wie
z.B. „… beginnt am 01.11.2002 und endet am 30.06.2007.“?
Dies würde ich dergestalt interpretieren, dass das
Vertragsverhältnis nich unbedingt auf den 30.06.2007 befristet
sein muss, es kann auch weiter fortgeführt werden. Es muss
aber mindestens bis dahin aufrechterhalten werden und kann
nicht vorzeitig enden.
Genauso sehe ich das prinzipiell auch - allerdings nur für den Vermieter, d.h. er garantiert die Wohnung dem Mieter bis mindestens 30.06.2007 nicht zu kündigen - danach freibleibend. Durch das „Anbieten“ der Kündigungsfristen lt. BGB steht dem Mieter dennoch das ordentliche Kündigungsrecht zu, da kein ausdrücklicher beiderseitiger Ausschluß der Kündigung vereinbart ist(meine Interpretation --> der 30.06.2007 ist fiktiv,könnte auch der 30.06.2008 sein).
Muss ein Kündigungsausschluß eigentlich ausdrücklich (also wortwörtlich) im Vertrag verfasst sein oder kann er hineininterpretiert werden? Wenn ja, wer haftet für Zweifel am Vertrag - derjenige, der den Vertrag verfasst hat oder derjenige, der bessere (Gegen-) Argumente hat?
solche Fälle fallen nicht unter Zeitmietverträge. Diese Form des Vertrages ist seit der Mietrechtsreform unzulässig und somit unwirksam. Die Unwirksamkeit führt dazu, dass der Mietvertrag jederzeit kündbar ist mit den Fristen von drei Monaten.
Wer solche Mietverträge zumindest für eine gewisse Zeit erhalten will, muss den Aussschluß des Kündigungsrechtes vereinbaren. Also z.B. „Das Mietverhältnis kann vor dem 30.06.2007 von beiden Seiten nicht gekündigt werden“.
Es kann natürlich auch der VM erklären, dass er ( alleine ) zuvor nicht kündigen kann. Eine Vereinbarung, dass der Mieter alleine vorher nicht kündigen darf ist wiederum nicht wirkam.
Gruss Günter
Eine Befristung ist wie folgt formuliert:„Das Mietverhältnis
beginnt am 01.11.2002 und läuft mindestens bis 30.06.2007.
Kündigungsfristen lt. BGB.“
Beziehen sich die Kündigungsfristen auf die Zeit nach dem
30.06.2007 oder kann das Mietverhältnis jederzeit (Frist lt.
BGB) gekündigt werden (zur Befristung gibt es keine
Begründung!)
Entsteht durch das Wörtchen „mindestens“ eine normale
Befristung oder schränkt es das Kündigungsrecht für Mieter und
Vermieter mehr ein als eine normal formulierte Befristung wie
z.B. „… beginnt am 01.11.2002 und endet am 30.06.2007.“?