Hallo
Angenommen jemand kauft eine alte Bruchbude + Grundstück, weil er es abreißen und selber drin wohnen will.
Jetzt gäbe es aber 3 Mieter in dieser Bruchbude, die unterschiedlich lange drin wohnen. Allen wurde gekündigt, dem Letzt-eingezogenen zum April, dem Erst-eingezogenen zum Dezember.
Jetzt möchte der Letzt-eingezogene unbedingt noch in der Bruchbude bis Dezember bleiben. Es spräche ja auch praktisch nichts dagegen, da das Haus vorher sowieso noch nicht abgerissen werden kann, aber es besteht die Befürchtung, dass man ihn dann nicht mehr so einfach rauskriegt.
Ginge es, mit diesem Mieter nach dem Kündigungstermin im April einen befristeten Mietvertrag bis zum Dezember zu geben, so dass er dann sicher ausziehen müsste, und ohne dass man dann ggf. erfolgreiche Klageverfahren wegen Härtefall oder sonstwas befürchten müsste?
Viele Grüße
Hallo.
Am besten schliesst mit dem entsprechenden Mieter einen von beiden Parteien unterschriebenen Mietaufhebungsvertrag, in dem exakt geregelt wird, bis wann er spätestens auszieht. Man könnte das Ganze noch beschleunigen, indem man ihm z. B. eine Prämie von 1000 Euro zahlt, wenn er früher geht und das im Vertrag festhält.
Bei der Sachlage scheint mir auch ein Mietaufhebungsvertrag die sinnvollste Lösung.
Aufnehmen könnte/sollte man
- Hinweis, dass der Mieter kein Widerspruchsrecht nach § 574 BGB hat (wie bei einer Kündigung)
- Ausschluss der stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses durch Gebrauchsfortsetzung (§ 545 BGB)
- Verzicht des Mieters auf Räumungsschutz nach §§ 721, 794a ZPO
siehe z.B.
http://www.advocat24.at/user_files/rechtstipps/Mieta…
http://www.hausverwalter-vermittlung.de/blog/mietauf…
Der Mietaufhebungsvertrag bietet hier klare Vorteile gegenüber „nur“ einer Kündigung:
Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung beim Mietaufhebungsvertrag erklärt der Mieter jedoch bereits klar seinen Willen/Zustimmung zum Auszug zu dem vereinbarten Termin. Daher ist bei Vorliegen einer einvernehmlichen Mietaufhebungsvereinbarung i.d.R. auch schnell ein vollstreckbares Räumungsurteil zu Erreichen, falls der Mieter dann doch nicht auszieht.
Ein zusätzliches Bonbon (=Zahlung) des Vermieters sollte hier nicht nötig sein, um den Mieter davon zu überzeugen, dass diese Lösung ihm Vorteile bringt. Schliesslich gesteht der Vermieter dem Mieter ja damit auch zu, dass er noch ein paar Monate länger bleiben kann, als bei der Kündigung.