Hallo,
habe eine Frage zur befristeten Mietverträgen. Hier wurde schon oft ausgeführt, daß nur noch bestimmte Befristungen (großer Umbau, oder Eigenbedarf etc) gültig sind.
Angenommen ein Vermieter will einfach nur für ein Jahr vermieten und dann sicher den Mieter draußen haben - so geht das ja nicht durch eine Klausel im Mietvertrag.
Wenn sich Mieter und Vermieter einig sind, ist es dann erlaubt, wenn der Vermieter vom Mieter verlangt, bei der Unterzeichnung des (unbefristeten) Mietvertrags gleichzeitig die unterschriebene Kündigung („hiermit kündige ich fristgerecht zum 1.3.06“) einfordert?
Wenn der Mieter diese unterschrieben hat, kann er die ja nicht ohne weiteres rückgängig machen.
Wäre dies sittenwiedrig? Wenn beide einverstanden sind, der Vermieter aber auf Nummer Sicher gehen will?
Hallo,
§ 575 BGB lässt keinen derartigen Spielraum zu. In § 575 Abs. 4 ist eindeutig geklärt, dass zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen unwirksam sind.
Gruss Günter
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