Befristeter Mietvertrag, vorzeitig kündigen

Guten Tag!

Mieter A und B sind verheiratet und im Dezember 2012 in eine Wohnung gezogen die auf zwei Jahre befristet ist (d.h. bis Dez. 2015)

Nun haben sich beide Parteien getrennt, Mieter A ist ausgezogen, Mieter B wohnt noch in der gemeinsamen Wohnung.

Ist eine Trennung (Scheidung) ein besonderer Grund vorzeitig aus dem Mietvertrag herauszukommen?

Mieter B meint nämlich, das Mieter A noch bis Dez. 2015 die halbe Kaltmiete sowie die halben Umlagenkosten zahlen muss.

Danke schonmal für schnelle Antworten.

Gruß,
Katze

Hallo!

Befristet meint aber,das Mietende ist fest vereinbart, es bedarf keiner Kündigung mehr,Vertrag endet automatisch.(das es da auch Schlupflöcher gibt,weiss ich)
Man kann da mit der üblichen 3 Monatsfrist kündigen,wenn man denn vorzeitig ausziehen will.

Das andere wäre eine „Mindestmietzeit“ in der z.B. beiderseits eine Kündigung vertraglich ausgeschlossen wurde. Das kann wirksam sein und man kann nicht raus. Ob Trennung ein Grund wäre,berufsbedingter Umzug wäre es m.E. nach.

Und ob der ausgezogene ExPartner die anteilige Miete schuldet hängt sicherlich auch davon ab,ob beide im Mietvertrag stehen,also gleichberechtigte Mieter sind,die beide die volle Miete schulden.
Das andere wäre ja das Verhältnis untereinander.

mfG
duck313

Hallo,

Man kann da mit der üblichen 3 Monatsfrist kündigen,wenn man
denn vorzeitig ausziehen will.

nein, einen Zeitmietvertrag nach §575 BGB kann man nicht so einfach mit der 3-Monatsfrist kündigen.

Gruß

Joschi

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Hallo!

Nur mal kurz zum Nachlesen,ob da etwas drin steht,der Mieter könnte nicht wie beim unbefristeten Vertrag mit 3-Monatsfrist kündigen.
Ich lese da nichts.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__575.html

MfG
duck313

Hallo!

Nur mal kurz zum Nachlesen,ob da etwas drin steht,der Mieter
könnte nicht wie beim unbefristeten Vertrag mit 3-Monatsfrist
kündigen.
Ich lese da nichts.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__575.html

das muss es auch nicht (es ist übrigens in § 542 bgb geregelt).
dauerschuldverhältnisse, die auf zeit geschlossen sind, können grds. nur außerordentlich gekündigt werden. das findet sich etwa in § 314 bgb als „urvorschrift“ für alle speziell geregelten dauerschuldverhältnisse (wie im arbeitsrecht oder mietrecht)…

dennoch wird zumindest im mietrecht eine ordentliche kündigungsmöglichkeit oftmals zwischen den parteien vereinbart.

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Guten Tag,
wiedermal gefährliches Halbwissen:

Zeitmietverträge über Wohnraum sind grundsätzlich nur dann gültig, wenn ein triftiger Grund für die Beendigung des MV zum Tag X vorliegt. Als da wären: Eigenbedarf, Abriss des Hauses oder langwierige Modernisierung. DAS MUSS IM MIETVERTRAG STEHEN!!! Ist ein triftiger Grund nicht angegeben, so wird aus dem Zeitmietvertrag automatisch vom Gesetzgeber her ein unbefristeter Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Personenmehrheiten haften als Gesamtschuldner, also zwei Mieter, zwei Schuldner, beide müssen kündigen.
Ich hatte auch so einen Vertrag!

Guten Tag,
wiedermal gefährliches Halbwissen:
[…]

wenn du weisst, dass es „gefährliches Halbwissen“ ist, warum schreibst du es dann?

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