folgender Fall: Ein Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer einen zweijährigen befristeten Vertrag mit Sachgrund (Elternzeit, ist im Vertrag erwähnt) zu spät zukommen lassen (vier Monate später, was auf dem Datum auf dem Vertrag auch hervor geht: 6. Nov. 2007, wobei das Antrittsdatum 2. Juli 2007 war). Prinzipiell könnte man davon ausgehen, dass dieser Vertrag ungültig ist und der AN Anspruch auf eine unbefristete Anstellung hat.
Jetzt wurde dieser Vertrag im Verlauf der Zeit um zwei weitere Male schriftlich verlängert (um zwei Jahre bzw. um ein Jahr), da sich auch die Elternzeit der Mutter verlängerte. Diese Verlängerung ging dem AN dann jeweils vor Ablauf der jeweiligen Frist zu.
Jetzt berufen sich beide Verlängerungen, die vom AN ebenfalls unterzeichnet worden sind, jeweils auf den ursprünglichen Vertrag: „verlängern wir den seit 2.07.2007 bestehenden Zeitvertrag zu den gleichen Bedingungen bis 2.07.2011." bzw. die Elternzeit der Mutter ist hierin jeweils auch erwähnt.
Wie ist das Arbeitsverhältnis des AN denn jetzt zu bewerten? Ist es denn in Ordnung, dass sich die Verlängerungen auf den ursprünglichen Vertrag berufen? Oder könnte der AN argumentieren, dass - wenn der ursprüngliche Vertrag nicht gültig ist - , die entsprechenden Verlängerungen dieses Vertrages auch nicht gültig sind – da man einen ungültigen Vertrag nicht verlängern kann?
Oder kann der AG argumentieren, dass mit den Verlängerungen eigene
Verträge zustande gekommen sind, die den vorherigen - ursprünglichen - Vertrag ungültig machen?
Hinzuzufügen wäre noch, dass der AN in der Abteilung zuvor mit kurzzeitigen Aushilfsverträgen gearbeitet hat. Des weiteren kam es dann im Verlauf des verlängerten befristeten Arbeitsverhältnisses zu einer stillschweigenden tariflichen Gehaltserhöhung.
folgender Fall: Ein Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer einen
zweijährigen befristeten Vertrag mit Sachgrund (Elternzeit,
ist im Vertrag erwähnt) zu spät zukommen lassen (vier Monate
später, was auf dem Datum auf dem Vertrag auch hervor geht: 6.
Nov. 2007, wobei das Antrittsdatum 2. Juli 2007 war).
Prinzipiell könnte man davon ausgehen, dass dieser Vertrag
ungültig ist und der AN Anspruch auf eine unbefristete
Anstellung hat.
Hallo,
da diese Annahme falsch ist, erübrigt sich der Rest.
Ich denke mit Hinblick auf das Urteil 198/04 des BAG vom 01.12.2004 könnte das sich vielleicht nicht ganz so schnell erübrigen…
Leitsatz:
Halten die Arbeitsvertragsparteien eine zunächst nur mündlich und damit nach § 623 BGB aF (seit 1. Januar 2001: §14 Abs 4 TzBfG), § 125 Satz 1 BGB formnichtig vereinbarte Befristung in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, führt dies nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird.
§ 141 Abs 2 BGB steht der Geltendmachung des Formmangels nicht entgegen. Die Vorschrift ist auf die nach Vertragsbeginn erfolgte schriftliche Niederlegung einer zuvor nur mündlich vereinbarten Befristung nicht anwendbar.
So… und nun zurück zur Frage? … Habe die Antwort leider nicht…
Richtig ist, dass die einfache schriftliche Niederlegung einer zuerst unwirksam mündlich vereinbarten Befristung nach Arbeitsantritt regelmäßig an dem schon bestehenden unbefristeten Vertrag nichts mehr ändern kann.
Allerdings bestand nun eine schriftliche (wenn auch unwirksame) Befristung. Das hätte der AN aber binnen 3 Wochen nach Ablauf des ersten Vertrages rügen müssen, denn nach § 17 TzBfG werden auch solche Formmängel geheilt, wenn keine Klage erhoben wird. Dies ist nicht erfolgt, der Fehler hat sich bei den Verlängerungsverträgen nicht wiederholt. Also ist das Arbeitsverhältnis formwirksam befristet. Ob der Sachgrund Elternzeitvertretung besteht, kann natürlich trotzdem geprüft werden.