Befristetes Arbeitsverhältnis

Hallo auch,

nehmen wir mal folgenden hypothetischen Fall an:

Arbeitnehmerin A ist seit dem 01.02.2003 bei dem Einzelhandelsunternehmen E als Kassiererin auf „400,-€ Basis“ angestellt. Am 01.03.2010 erhält sie eine zeitlich befristete (6Monate) „Festanstellung“. Die zeitliche Befristung wird nach Ablauf von 6Monaten jeweils um weiter 6Monate verlängert. D.h. die letztmalige Befristung läuft bis zum 29.02.2012.

Soweit so gut,

nach einem Artikel in der gestrigen Tageszeitung und nachfolgenden Recherchen im Web, stiess ich auf folgendes,
Zitat:
„Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist nach dem Wortlaut des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG jedoch nicht zulässig, wenn zu demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hatte.“
Zitat Ende.

Nun meine Frage…wie verhält sich das im Oben beschriebenen hypothetischen Fall. Zählt in diesem Fall der „400,-€ Job“ als „Arbeitsverhältnis“?
Weiterhin stellt sich die Frage nach der „Betriebszugehörigkeit“, zählt die Zeit als „400,-€ Job“ mit oder beginnt die „Betriebszugehörigkeit“ erst, wie im Oben genannten hypothetischen Fall, am 01.03.2009?

Gruß und Danke Angus

Hallo,

ein „400€-Job“ ist grundsätzlich ein ganz normales Arbeitsverhältnis.
Sollte das beschriebene Arbeitsverhältnis am Anfang unbefristet gewesen sein, kann es deswegen idR gem. § 14 Abs. 2 TzBfG
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html
nicht ohne Sachgrund befristet werden.
Sehr wohl aber kann es eine Befristung mit Sachgrund geben.
Was jetzt genau zutrifft, sollte durch einen Fachmenschen vor Ort geklärt werden, der sowohl den neuen als auch die alten Arbeitsverträge vollständig im Wortlaut vorliegen hat.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,
und danke für die Antwort.

ein „400€-Job“ ist grundsätzlich ein ganz normales
Arbeitsverhältnis.
Sollte das beschriebene Arbeitsverhältnis am Anfang
unbefristet gewesen sein, kann es deswegen idR gem. § 14 Abs.
2 TzBfG
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html
nicht ohne Sachgrund befristet werden.

Das Problem ist das Arbeitnehmerin A selber keine Ausfertigung eines Vertrages für den „400,-€ Job“ hat. Es existiert nur eine gegengezeichnete Arbeitsanweisung aus dem Jahr 2004 und ein gegengezeichneter Beurteilungsbogen aus dem Jahr 2008. Allerdings sind lückenlos alle Verdienstbescheinigungen seit dem Jahr 2003 vorhanden.

M.M. nach ist bei einer Zeitspanne von 7Jahren von einem unbefristeten 400€-Arbeitsverhältnis auszugehen, oder?

Gruß und danke noch mal
Angus

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Hallo,

Hallo,

und danke für die Antwort.

ein „400€-Job“ ist grundsätzlich ein ganz normales
Arbeitsverhältnis.
Sollte das beschriebene Arbeitsverhältnis am Anfang
unbefristet gewesen sein, kann es deswegen idR gem. § 14 Abs.
2 TzBfG
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html
nicht ohne Sachgrund befristet werden.

Das Problem ist das Arbeitnehmerin A selber keine Ausfertigung
eines Vertrages für den „400,-€ Job“ hat. Es existiert nur
eine gegengezeichnete Arbeitsanweisung aus dem Jahr 2004 und
ein gegengezeichneter Beurteilungsbogen aus dem Jahr 2008.
Allerdings sind lückenlos alle Verdienstbescheinigungen seit
dem Jahr 2003 vorhanden.

M.M. nach ist bei einer Zeitspanne von 7Jahren von einem
unbefristeten 400€-Arbeitsverhältnis auszugehen, oder?

Nicht zwingend. Allerdings hat der AG, wenn kein Arbeitsvertrag existiert (schon mal in der Personalakte nachgekuckt ?), die sog. „Darlegungs- und Beweislast“ über die 2003 getroffenen Vereinbarungen.

Gruß und danke noch mal
Angus

&Tschüß
Wolfgang

Hallo

M.M. nach ist bei einer Zeitspanne von 7Jahren von einem unbefristeten 400€-Arbeitsverhältnis auszugehen, oder?

Nicht zwingend.

Wieso?
Soviel ich gehört habe, darf ein befristeter Arbeitsvertrag maximal 2 x verlängert werden, und zwar maximal über einen Zeitraum von 2 Jahren. Danach geht es nur noch unbefristet weiter.

Stimmt das nicht?

Viele Grüße

Hallo

Hallo

M.M. nach ist bei einer Zeitspanne von 7Jahren von einem unbefristeten 400€-Arbeitsverhältnis auszugehen, oder?

Nicht zwingend.

Wieso?
Soviel ich gehört habe, darf ein befristeter Arbeitsvertrag
maximal 2 x verlängert werden, und zwar maximal über einen
Zeitraum von 2 Jahren. Danach geht es nur noch unbefristet
weiter.

Stimmt das nicht?

Doch, aber nur für Befristungen ohne Sachgrund. Mit Sachgrund kann der AG so oft und so lange Befristungen verlängern, wie er will.
Der Sachgrund kann sogar wechseln

Viele Grüße

&Tschüß