Befristet ein Arbeitgeber einen Arbeitvertrag, muss er dies m. W. durch Angabe eines sachlichen Grundes begründen.
Genügt es aber, wenn er im Arbeitsvertrag ganz allgemein die Formulierung „Die Befristigung erfolgt aus sachlichem Grund.“ verwendet, ohne den sachlichen Grund zu benennen?
Befristet ein Arbeitgeber einen Arbeitvertrag, muss er dies m.
W. durch Angabe eines sachlichen Grundes begründen.
Genügt es aber, wenn er im Arbeitsvertrag ganz allgemein die
Formulierung „Die Befristigung erfolgt aus sachlichem
Grund.“ verwendet, ohne den sachlichen Grund zu benennen?
Genügt es aber, wenn er im Arbeitsvertrag ganz allgemein die
Formulierung „Die Befristigung erfolgt aus sachlichem
Grund.“ verwendet, ohne den sachlichen Grund zu benennen?
Genügt nicht, es muß konkret genannt werden warum befristet wird. Dieses „konkret“ bedeutet aber nicht daß es objektiv zwingende Gründe geben muß - wenn der AG einfach sinngemäß schreibt „zur Erprobung des AN“ reicht das z. B. als konkreter Grund.
Ich bin mir nicht mal sicher, dass dort vermerkt sein muss,
dass ein sachlicher Grund vorhanden ist!
… heißt das im Klartext, dass ein befristet beschäftigter Mitarbeiter über den Grund der Befristung seines Beschäftigungsverhältnisses nicht informiert werden muss?
Wenn dies so ist, könnte der Mitarbeiter die Rechtmäßigkeit der Befristung selbst ja gar nicht prüfen (ebensowenig ein ebenfalls nicht informierter Betriebsrat). Es bliebe nur der Weg zum Gericht - das wäre eine sehr unpragmatische Regelung!
Genügt es aber, wenn er im Arbeitsvertrag ganz allgemein die
Formulierung „Die Befristigung erfolgt aus sachlichem
Grund.“ verwendet, ohne den sachlichen Grund zu benennen?
Genügt nicht, es muß konkret genannt werden warum befristet
wird.
ich finde in keinem der beiden links die
Aussage, dass der Sachgrund im Vertrag konkret genannt werden
muss. Woraus liest du das denn?
„Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nur zulässig, wenn es für sie einen sachlichen Grund gibt. Dies ist der Fall, wenn…“
OK, da steht nicht expressis verbis daß es konkret im Vertrag genannt werden muß - aber wie kann der Arbeitgeber denn beweisen daß er Gründe hat wenn er sie nicht nennen will?
OK, da steht nicht expressis verbis daß es konkret im Vertrag
genannt werden muß - aber wie kann der Arbeitgeber denn
beweisen daß er Gründe hat wenn er sie nicht nennen will?
1.Dass ein betrieblicher Bedarf nur vorübergehend besteht, kann ein AG recht einfach (z.B. an Hand der Aufträge) belegen.
2.Nach einer Ausbildung ist auch einfach.
3.Vertretung ist wohl auch kein Problem.
4.Ein Projekt stellt kein Problem dar.
5.Die Erprobung muss man eigentlich nicht wirklich plausibel belegen.
6.Wenn es am Arbeitnehmer liegt, ist es auch kein Thema.
7.Wenn die Haushaltsmittel extra dafür bereit gestellt sind, ist es auch klar.
8.Und der gerichtliche Vergleich spricht für sich selbst.
Und „Gründe nicht nennen“ ist ja auch nicht gleich bedeutend mit „Gründe nicht schriftlich fixieren“!
… heißt das im Klartext, dass ein befristet beschäftigter
Mitarbeiter über den Grund der Befristung seines
Beschäftigungsverhältnisses nicht informiert werden
muss?
Ja!
Aus AG-Sicht könnte man fragen: Wieso auch? Der Vertrag ist befristet, und der AN weiß das auch.
Wenn dies so ist, könnte der Mitarbeiter die Rechtmäßigkeit
der Befristung selbst ja gar nicht prüfen (ebensowenig ein
ebenfalls nicht informierter Betriebsrat). Es bliebe nur der
Weg zum Gericht - das wäre eine sehr unpragmatische Regelung!
Im Zweifel kann der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit auch dann nicht selbst prüfen, wenn der AG in den Vertrag schreibt „dass der betriebliche Bedarf der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht“.
Sprich: Um das letztendlich zu klären, muss man eh zum Gericht!