Hallo zusammen,
ich bin seit kurzen in der Personalabteilung einer Gemeinde und noch nicht so fit mit manchen Rechtsvorschriften. Ich hoffe Ihr könnt mir helfen.
Folgender Sachverhalt.
Eine Beschäftigte (Bezahlt nach TVöD-VKA) möchte Ihre bisherige Teilzeit (30 Stunden) auf 20 Stunden senken. Wegen dringender Dienstlicher Gründe möchte unser Bürgermeister einen Kompromissantrag bieten mit 25 Stunden. Dieser Teilzeitvertrag soll aber seitens des Arbeitgebers befristet werden und zwar auf ein halbes Jahr so dass der Arbeitgeber wieder sagen kann…jetzt arbeitest du wieder 30 Stunden.
Frage: Ist es überhaupt möglich seitens des Arbeitgebers eine so kurze Befristung der Teilzeit zu machen und wenn wie lange wäre die Mindestbefristung.
Es ist das erste Mal dass bei „Wer weiß was“ eine Frage gestellt habe. Mit den Sachen „was Darf ich und was nicht“ habe ich mich nicht so sehr auseinander gesetzt. Ich habe so geschrieben wie es in 1000ende anderen Fragen auch ist.
Bei der Gemeinde gibt es halt nur einen Personalmenschen und der ist Sachbearbeiter, Personalchef und was weiß ich noch alle in einem. Bitte diesbezüglich keine blöden Bemerkungen.
Muß ich jetzt meine Frage umformulieren, damit ich antwort bekomme?
Es ist das erste Mal dass bei „Wer weiß was“ eine Frage
gestellt habe. Mit den Sachen „was Darf ich und was nicht“
habe ich mich nicht so sehr auseinander gesetzt.
Warum hast Du dann bestätigt, dass Du die Hinweise verstanden hast und Dich an selbige halten wirst?
Bei der Gemeinde gibt es halt nur einen Personalmenschen
und der ist Sachbearbeiter, Personalchef und was weiß ich noch
alle in einem. Bitte diesbezüglich keine blöden Bemerkungen.
Wenn eine Frage aus Neugier von Dir als blöde Bemerkung bezeichnet wird, machst Du Dir vermutlich wenige Freune!
Muß ich jetzt meine Frage umformulieren, damit ich antwort
bekomme?
Da die meisten Mitglieder hier die Wünsche des Betreibers (auch REGELN genannt) respektieren, vermutlich schon.
Danke Guido, ich werde umformulieren. Jedoch ist es von Dir anscheinend ein großes Hobby die FAQ 1129 zu zetieren.
Wenn eine Frage aus Neugier von Dir als blöde Bemerkung
bezeichnet wird, machst Du Dir vermutlich wenige Freune!
Macht man sich Freunde wenn man nur auf die FAQ’s eingeht und nicht auf die Frage? Ich glaube jeder hier der eine Frage hat möchte gerne eine Sachliche Antwort haben und sich nicht mit FAQ’s rumschlagen.
und außerdem?!?!
Ich habe eine Frage gestellt und du bist nur auf meinen Dienstposten losgegangen… in der Art: Personalchef und nix wissen…
ich sehe das als blöde Bemerkung.
Gruß
Lumpi
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ich werde umformulieren. Jedoch ist es von Dir
anscheinend ein großes Hobby die FAQ 1129 zu zetieren.
Mir liegt etwas an der Zukunft dieser Seite…
Macht man sich Freunde wenn man nur auf die FAQ’s eingeht und
nicht auf die Frage?
Das interessiert mich eher weniger.
Ich habe keine Frage gestellt und um Hilfe gefragt.
WENN ich Hilfe benötige, dann stelle ich regelkonform eine Frage und furze nicht die Leute an, die mir helfen könnten, es aber wegen der Regeln nicht machen (dürfen).
Ich glaube jeder hier der eine Frage hat
möchte gerne eine Sachliche Antwort haben und sich nicht mit
FAQ’s rumschlagen.
Ich glaube jeder, der sich hier im Forum tummelt, hat sich verdammt nochmal an die Hausordnung zu halten!
Wenn Du Dir Gäste in Dein Haus holst, gelten doch ganz bestimmt auch Deine Regeln?
Ich habe eine Frage gestellt und du bist nur auf meinen
Dienstposten losgegangen… in der Art: Personalchef und nix
wissen…
ich sehe das als blöde Bemerkung.
Wieso verstehen die Menschen eigentlich Dinge, die nicht geschrieben werden?
Ich wollte einfach nur wissen, wie man in kurzer Zeit zum Personalchef aufsteigen kann. Das war einzig eine Frage aus Interesse!
Dem Teilzeitverlangen eines Arbeitnehmers in einem Kompromissvorschlag nur befristet zu entsprechen, dürfte nur in wenigen Ausnahmefällen einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Ein trifftiger Sachgrund wäre mindestens zu erwarten, der darlegt, warum ausgerechnet diese Stundenzahl und warum ausgerechnet nur über diesen Zeitraum.
Der Arbeitnehmer kann die Befristungswirksamkeit dann nach Ablauf des vereinbarten Befristungsendes gerichtlich binnen 3 Wochen prüfen lassen.
Der Arbeitnehmer kann die Befristungswirksamkeit dann nach
Ablauf des vereinbarten Befristungsendes gerichtlich binnen 3
Wochen prüfen lassen.
Hallo,
auch noch nach drei Wochen. Soweit das auf § 17 TzBfG gemünzt war, ist der hier mE nicht anwendbar. Die Klagefrist gilt jedenfalls nach h.M. nicht für Befristungen einzelner Arbeitsbedingungen (wie hier Beschäftigungsumfang und Entgelt), sondern nur für Befristungen, an deren Ende das Ende des ganzen Arbeitsverhältnisses steht.
Dann vielleicht noch ergänzend zu deinen Ausführungen die Anmerkung, daß die 3 Wochen wieder interessant werden könnten, wenn das ganze über eine Änderungskü umgesetzt werden soll.