Befristung mit Sachgrund / Zweckbefristung

Hallo, ich wäre für Hilfe bei folgender Frage sehr dankbar:

Arbeitnehmer mehrfach hintereinander befristet mit Sachgrund (Vertretung des kranken Stelleninhabers ). Letzter Vertrag befristet mit Sachgrund und Datum - Formulierung im Vertrag „bis 31.03.2010, jedoch längstens bis zur Wiederaufnahme der Arbeit durch X“.

Die zeitliche Befristung mit konkretem Datum kommt dadurch zustande, dass X (der Vertretene) bis zu diesem Datum befristet erwerbsunfähig geschrieben war; dann sollte eine Überprüfung der Erwerbsunfähigkeit erfolgen. Nun steht fest, dass die Erwerbsunfähigkeit weiter besteht, X kehrt gar nicht zurück. Der Zweck der Befristung - „die Wiederaufnahme der Arbeit durch X“ - tritt also nicht ein.

Nun herrscht Unsicherheit, was die zeitliche Befristung betrifft: Läuft der Vertrag nun unbefristet weiter, da der Vertretene nicht zurückkehrt und (unstrittig) weiter Bedarf für die Arbeitsleistung besteht? Oder hat das „Ablauf“-Datum hierbei doch eine Bedeutung?

Herzlichen Dank für die Hilfe!

Hallo,

das ist eine kombinierte Zeit- und Zweckbefristung, die genau diesen Fall regeln soll: Dass nämlich dann, wenn der Zweck der vorübergehenden Vertretung nicht mehr erreicht werden kann, weil ein dauerhafter Bedarf entsteht, trotzdem mit Ablauf der Zeit die Befristung endet.

Es greift immer die Befristung, die früher eintritt.

http://www.rehmnetz.de/mediadb/1368/4894/tarifrecht1…

VG
EK

Danke für die superschnelle Antwort und für die Datei. Genau nach diesem Sonderfall habe ich gesucht und nichts wirklich Passendes gefunden.

Verstehe ich es richtig, und endet damit der Vertrag automatisch mit Ablauf des Datums? Keine Kündigung bzw. In-Kenntnis-Setzung mit 2-Wochen-Frist seitens des Arbeitgebers nötig?

Danke nochmal und herzliche Grüße!

genau so ist es, Ende mit Zeitbefristung, keine weiteren Mitteilungen.

VG
EK

Ich muss noch etwas nachfragen.

Ich zitiere aus einem Urteil „Regelmäßig setzt die Sachgrundbefristung eine Prognoseentscheidung des Arbeitgebers bei Vertragsschluss voraus. Der Arbeitgeber muss anhand greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit annehmen können, dass der Bedarf der auf Grund des befristeten Arbeitsverhältnisses zu erbringenden Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.“

Dies finde ich bei dem geschilderten Fall durchaus nicht eindeutig: Wenn jemand vorerst befristet erwerbsunfähig geschrieben ist und ein Überprüfungsdatum genannt wird, kann der Arbeitgeber m.E. nicht „mit einiger Sicherheit annehmen, dass der Bedarf der auf Grund des befristeten Arbeitsverhältnisses zu erbringenden Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.“ Die Chancen stehen in diesem Fall doch 50/50, ob X zurückkehrt oder nicht.

Vor diesem Hintergrund gewinnt m.E. die Formulierung im Vertrag „längstens jedoch bis zur Wiederaufnahme der Arbeit durch X“ eine Bedeutung. Die Wiederaufnahme der Arbeit ist bei jemandem, dessen befristete Erwerbsunfähigkeit auf Fortbestand überpüft werden soll, keinesfalls „mit einiger Sicherheit“ zu erwarten.

Hierzu zitiere ich weiter: „Hat sich die Prognose hingegen nicht bestätigt, muss der Arbeitgeber die ihm bei Vertragsabschluss bekannten Tatsachen vorbringen, die ihm jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt den hinreichend sicheren Schluss darauf erlaubten, dass nach Ablauf der Befristung kein konkreter Bedarf mehr an der Arbeitsleistung des eingestellten Arbeitnehmers bestehen werde.“

Der betreffende Arbeitgeber kann in diesem Fall keinesfalls hinreichend sicher darlegen, dass er davon ausgehen konnte, dass nach Ablauf der Befristung kein Bedarf mehr an der Arbeitsleistung des Vertreters bestehen würde. Zum einen ließ die angekündigte Überprüfung der Erwerbsunfähigkeit den Schluss nicht zu, dass X mit einiger Sicherheit wieder den Dienst aufnehmen würde, zum anderen besteht auch nach Ausscheiden von X aus dem Dienst weiterhin unmittelbarer Bedarf an der Besetzung der Stelle.

Wie sieht der Fall vor diesem Hintergrund aus?

Danke für die Hilfe!

Hallo,

die Befristung ist wirksam.

http://www.jura-lotse.de/newsletter/nl37-001.shtml

VG
EK

Oh, ja, der Fall deckt sich wohl ziemlich mit dem von mir geschilderten…

Gut - danke nochmal ganz herzlich für die schnelle Hilfe!