ein Auszubildender soll z.B. nach seiner Ausbildung lt TzBfG § 14 in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden. Nach Abs 1 ist eine Sachbefristung aus diesem Grunde möglich, aber wie lange???
Eine weiter Frage: Der Arbeitgeber würde z.B. in diesem Fall keine Probezeit vereinbaren wollen, aber wäre diese denn theoretisch überhaupt möglich???
ein Auszubildender soll z.B. nach seiner Ausbildung lt TzBfG §
14 in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden.
Nach Abs 1 ist eine Sachbefristung aus diesem Grunde möglich,
aber wie lange???
Bis zu 2 Jahre
Eine weiter Frage: Der Arbeitgeber würde z.B. in diesem Fall
keine Probezeit vereinbaren wollen, aber wäre diese denn
theoretisch überhaupt möglich???
Die Dauer ist gesetzlich nicht fix bestimmt. Die zulässige
Dauer wird daher im jeweiligen Einzelfalle von den konkreten
Umständen abhängig sein.
wenn es einen sachlichen Grund gibt (z.B. Bindung der Befristung des Arbeitsvertrags an eine konkrete Projektlaufzeit) dann kann theoretisch endlos befristet werden. Bei uns in der Branche ist das auch üblich, dass Mitarbeiter teilweise auch 5 Jahre oder länger in Anschlussprojekten befristet werden.
Nein, läge kein Projekt vor. Der Arbeitgeber hätte lediglich vor, den jungen Mann für 3 Jahre nach TzBfG § 14 Abs 1 befristet einzustellen und ich habe mich gefragt, ob das möglich wäre. Ein Sachgrund (Projekt etc) läge nicht vor, lediglich die Befristung nach der Ausbildung.
Auch frage ich mich, ob er eine Probezeit vereinbart werden könnte. Im Netz finde ich da reichlich widersprüchliche Aussagen. Hätte hier vielleicht Jemand einen Link, der einem ein wenig Sicherheit bietet???
Auch frage ich mich, ob er eine Probezeit vereinbart werden
könnte.
Da müssen wir nun dann doch mal etwas trennen…
Beim selben AG nimmt man Bezug auf das Urteil des BAG 5 AZR 436/02 ( http://lexetius.com/2003,2799 - Randnummern 20ff.) und verneint die Möglichkeit einer erneuten Probezeitvereinbarung im Sinne des § 622 (3) BGB. Wobei zu beachten ist, daß in der Urteilsbegründung vornehmlich auf den Begriff der Wartezeit abgezielt wird und bzgl des § 622 BGB nur der Absatz 2 konkret im Fokus ist. Das Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 28. Februar 2002, AZ: 4 Sa 68/01 ( http://www.aufrecht.de/urteile/arbeitsrecht/lag-bade… ) bestätigt aber diese Auslegung, schränkt jedoch ein, daß die Probezeit bei Beschäftigung „bei ähnlichem Aufgabengebiet nicht wirksam vereinbar“ ist.
Fazit: Die Vereinbarung einer Probezeitvereinbarung im Sinne des § 622 Abs.3 BGB im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis dürfte beim selben Arbeitgeber zumindest dann unwirksam sein, wenn man in seinem Ausbildungsberuf eingesetzt wird.