Hallo,
angenommen jemand hat zurzeit einen befristeten Vertrag, der zum 31.05. ausläuft. Ein bisschen hatte derjenige schon das Gefühl, dass das Ende des Vertrages nicht ganz rechtens ist, jetzt findet er in der ZEIT zwei Punkte, die auf ihn zutreffen:
„Worauf muss ich achten, wenn ich einen befristeten Arbeitsvertrag unterschreibe?
Ein befristeter Vertrag muss immer schriftlich vorliegen. Eine mündliche Vereinbarung ist unwirksam. Der Arbeitgeber muss ihn vor Arbeitsbeginn unterschreiben und seinem neuen Angestellten vorlegen. Sonst gilt das Arbeitsverhältnis vom ersten Arbeitstag an als unbefristet.“
„Wann kann ich eine Entfristung einklagen?
Wenn sie unwirksam ist. Beispiel: Der Sachgrund im Arbeitsvertrag stimmt nicht mit der tatsächlichen Situation überein; jemand wird als Vertretung eingestellt, obwohl es niemanden zu vertreten gibt und die Stelle womöglich sogar nach Auslaufen des Vertrags erneut ausgeschrieben wird.“
Den Vertrag hat er schriftlich erst einige Tage nach Arbeitsbeginn bekommen und die Stelle, die er grade besetze wird zum 01.06.2013, direkt nach seinem Ausscheiden neu besetzt.
Jetzt möchte er nicht mit einem Zeitungsausschnitt zum Chef gehen und sagen, dass er ihn weiterbeschäftigen muss, sondern hätte lieber etwas Handfestes.
Zur eigentlichen Frage: Kann jemand sagen, wo im TzBfG ich die beiden Punkte zu finde sind?
Danke für Eure Hilfe
Sara