Befristung v Arbeitsvertrag wg Vertretung zulässig

Liebe Wissensgemeinde,

ich bin mir bei folgender Rechtslage unsicher und hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.

Befristung von Arbeitsverträgen ist m.E. in zweierlei Hinsicht zulässig:

  1. Befristung von insgesamt höchstens zwei Jahren ohne sachlichen Grund.

  2. Befristung mit sachlichen Grund

Als sachlicher Grund gilt beispielsweise die Vertretung von anderen Arbeitnehmern in Elternzeit, bei Krankheit etc.

Hier nun der Fall:

Im Vertrag von ABC ist als Befristunggrund nach dem TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3 die Vertretung von Arbeitnehmerin XYZ zur Elternzeitvertretung angegeben.

Welche Rechtslage ergibt sich, wenn die Vertretene XYZ vor Ablauf des Vertrags des Vertreters ABC zurückkehrt und der Arbeitgeber dies nicht mitteilt und der Vertrag stillschweigend weiterläuft?

Es arbeiten nun also zwei Arbeitnehmer (ABC und XYZ) bei ein und dem selben Arbeitgeber, wobei die ursprünglich Vertretene XYZ nun in einer ganz anderen Abteilung einer neuen Tätigkeit nachgeht.

Arbeitnehmer ABC übt mittlerweile auch eine andere Tätigkeit, für die er sich mit einer zusätzlichen Ausbildung qualifiziert hat, aus. Arbeitnehmer ABC ist allerdings immer noch in der ursprünglichen Abteilung von Arbeitnehmer XYZ angestellt.

Fällt der Befristungsgrund im Vertrag von ABC nun weg und geht das befristete Beschäftigungsverhältnis nach TzBfG § 16 in ein Unbefristetes über?

Im Voraus bereits vielen Dank für eure Hilfe!

Hallo,

Im Vertrag von ABC ist als Befristunggrund nach dem TzBfG § 14
Abs. 1 Nr. 3 die Vertretung von Arbeitnehmerin XYZ zur
Elternzeitvertretung angegeben.

handelt es sich um eine Zweckbefristung (kein Datum genannt, bis zu dem der Vertretungsvertrag dauern soll, sondern nur „solange der Vertretungszweck besteht“ o.ä.) oder ist ein kalendermäßiges Datum genannt (Zeitbefristung), zu dem der befristete Vertrag endet?

Davon hängt die Rechtslage ab:

http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__15.html

VG
EK

Hallo!

Im Arbeitsvertrag von ABC ist ein Anfangs- und Enddatum (insgesamt zwei Jahre) genannt und als Grund nur der § 14 geannt. Im Anschreiben des AG zum Arbeitsvertrag ist die zu Vertretene XYZ namentlich genannt.

Viele Grüße,
troimarin

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Hallo,

dann ist nichts passiert. Die Befristung bleibt wirksam, der Vertrag endet zu dem Endtermin.

VG
EK

Vielen Dank für die Antwort.

Allerdings fehlt mir die Begründung. Wieso bleibt die Befristung im geschilderten Fall begründet? Die Vertretene XYZ ist doch wieder im Unternehmen und fällt der Grund der Vertretung dann nicht weg?

Viele Grüße,
troimarin

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Hallo,

weil der nachträgliche Wegfall des Zwecks ausweislich der von mir zitierten Norm nur bei Zweckbefristungen geregelt ist und daher auch nur dort eine Rolle spielt.

Bei Zeitbefristungen ist der nachträgliche Wegfall von Sachgründen unerheblich, es kommt immer nur auf die Umstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages an.

VG
EK

Und wie sieht die Rechtslage aus, wenn wissentlich zwei Arbeitnehmer in einer Abteilung aus einem und dem selben Grund befristete Arbeitsverträge erhalten? Wenn beide Arbeitnehmer (beide in Vollzeit angestellt) einen anderen vertreten und der Vertretene in beiden Arbeitsverträgen namentlich genannt ist?

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Hallo,

rechtfertigt der angegebene Grund die Befristung nicht, kann immer noch ein anderer Grund nachgeschoben werden.

Ausnahme: Öffentlicher Dienst, dort gelten zum Teil Sonderregelungen, nach denen der AG durch die Nennung des Sachgrundes auch auf diesen festgelegt ist.

Beispiel:

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.09.2008 - 13 Sa 931/08
Leitsätze:

  1. Nach dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 PersVG Brandenburg ist der Arbeitgeber durch die typologisierende Bezeichnung des Befristungsgrundes auf diesen festgelegt. (amtlicher Leitsatz)

  2. Damit ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber den Sachgrund in einer etwaigen Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer nicht gegen einen Sachgrund austauschen kann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat. (amtlicher Leitsatz)

  3. § 14 Abs. 2 TzBfG ist aber ein andersartiger Rechtfertigungsgrund für eine Befristung als die Geltendmachung eines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. TzBfG. Das Nachschieben dieses Rechtfertigungsgrundes nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist dem beklagten Land daher verwehrt. (amtlicher Leitsatz)

VG
EK